Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2008
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2. Pensionsrecht nach ASVG („Altrecht„) (Gruppe der Über-50-Jährigen)

Personen, die am 31.12. 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Pensionsharmonisierung grundsätzlich nicht erfasst. Für diese Gruppe gelten weiter die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (ASVG, BSVG, FSVG, GSVG) einschließlich der Pensionsreform 2003 sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen als auch für die Berechnung der Pensionshöhe. Als Sonderregelung gemäß dem Pensionsharmonisierungsgesetz (PHG) sind die neuen Versicherungsfälle Korridorpension und Schwerarbeitspension auch für die Versichertengruppe der über 50-Jährigen anzuwenden.

Versicherungsfälle nach ASVG

In der Pensionsversicherung der Arbeiter- und Angestellten (ASVG) gibt es die Versicherungsfälle:

•  des Alters (Alterspensionen),

•  der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension),

•  Sonderruhegeld (für Nachtschwerarbeiter),

•  des Todes (Hinterbliebenenpensionen).

Das Pensionsfeststellungsverfahren des Pensionsversicherungsträgers wird nur auf Antrag des/der Versicherten eingeleitet. Ein Antrag auf krankheitsbedingte Pension gilt auch als Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation.

 

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