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7.6. Prozentsatz Für die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension gilt der gleiche Prozentsatz wie für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Das Regelpensionsalter für Männer ist das vollendete 65. Lebensjahr, für Frauen das vollendete 60. Lebensjahr. Übergangsrecht, wenn höchstens 45 Versicherungsjahre vorhanden sind Der zum Regelpensionsalter gebührende Prozentsatz hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr der Pensionsstichtag liegt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension schon in einem früheren Kalenderjahr erfüllt, ist dieses Kalenderjahr maßgebend. Pro Versicherungsjahr gebühren bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – im Jahre 2004: 1,96 Prozentpunkte – im Jahre 2005: 1,92 Prozentpunkte – im Jahre 2006: 1,88 Prozentpunkte – im Jahre 2007: 1,84 Prozentpunkte – im Jahre 2008: 1,80 Prozentpunkte Die Leistung zum Regelpensionsalter ist in diesem Fall mit 80 Prozentpunkten der Bemessungsgrundlage limitiert. Übergangsrecht, wenn mehr als 45 Versicherungsjahre vorhanden sind Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Prozentpunkte ohne Begrenzung mit 80 Prozentpunkten der Bemessungsgrundlage. Dauerrecht (ab 2009). Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Prozentpunkte ohne Begrenzung mit 80 Prozentpunkten der Bemessungsgrundlage.
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