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NOTSTANDSHILFE 1. Voraussetzung für den Anspruch Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in Notlage befinden, können auf Antrag Notstandshilfe beziehen. Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld gestellt werden. Diese 3-Jahres-Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Bei der Ermittlung der Notlage wird sowohl das eigene Einkom- men (z. B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwenpension) als auch jenes des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter wird dagegen selbst bei gemeinsamer Haushaltsführung nicht angerechnet. 2. Pensionsversicherung ohne Leistungsbezug Seit 1.1.2005 erhalten Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und ausschließlich wegen der Anrechnung des PartnerInneneinkommens keine Notstandshilfe erhalten, als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Pensionsversicherung. Für den Anspruch dieser Pensionsversicherung gelten die Regelungen wie beim Arbeitslosengeld. 3. Höhe der Notstandshilfe (Deckelung) Die Höhe des Notstandshilfebezuges hängt von der Höhe des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, dem anrechenbaren Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Zahl der Familienzuschläge ab. Die Notstandshilfe für die ersten sechs Monate im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug beträgt 95 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (= 55 % des Nettoeinkommens, d. h. ohne Ergänzungsbetrag), wenn das Arbeitslosengeld € 24,90 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, ansonsten 92 % des Grundbetrages. Nach 6 Monaten Notstandshilfebezug wird dem Versicherungsprinzip verstärkt Rechnung getragen, indem bei kürzerer Versicherungsdauer bzw. bei relativ niedrigem Lebensalter und einer damit verbundenen relativ kurzen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld Obergrenzen für die Höhe der Notstandshilfe eingezogen werden (= die so genannte Deckelung). Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen darf die Höhe der Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) dann täglich € 24,20 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigen. Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen darf die Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) täglich € 29,03 (Existenzminimum gemäß § 291 a Abs. 3 Exekutionsordnung) nicht übersteigen. Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldanspruch von 39 bzw. 52 Wochen kommt es zu keiner Deckelung des Notstandshilfebezuges. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist bei der Deckelung nicht nur auf den Notstandshilfeanspruch vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch abzustellen, sondern auf das längste zuerkannte Arbeitslosengeld (Deckelungsschutz). Vom Grundbetrag für die Notstandshilfe wird das anrechenbare Einkommen des Arbeitslosen selbst und jenes seines Ehe- oder Lebenspartners abgezogen. Besteht Sorgepflicht für zuschlagsberechtigte Personen, so gebühren zusätzlich Familienzuschläge. 4. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) auf die Notstandshilfe Für die Einkommensanrechnung darf nicht das gesamte Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Für den/die PartnerIn selbst sowie z. B. für Kinder werden so genannte Freigrenzen gewährt. Der monatliche Freibetrag für Ehepartner bzw. Lebensgefährten beträgt (2008) € 473,- netto; der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte beträgt (2008) € 236,50 netto. Vom Arbeitseinkommen des Partners kann darüber hinaus ein Werbekostenpauschale in der Höhe von € 11,00 netto in Abzug gebracht werden. 5. Freigrenzenerhöhungen Die bereits angeführten Freigrenzen können in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung, um 50 % erhöht werden. 6. Freigrenzensonderregelung für ältere Arbeitslose Die Freigrenzen von € 473,- (für Ehepartner/Lebensgefährten) bzw. von € 236,50 (für Kinder) sind bei über 50-Jährigen um 100 % und bei über 55-Jährigen um 200 % zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Freigrenzenerhöhung um 100 %: • Die Arbeitslosen müssen nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen zu Ende bezogen haben. • Die Freigrenzen betragen in diesem Fall € 946,- für den Ehepartner/Lebensgefährten bzw. € 473,- für unterhaltspflichtige Angehörige. Freigrenzenerhöhung um 200 %: • Die Arbeitslosen müssen nach dem 55. Lebensjahr 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben und mindestens 240 Monate (20 Jahre) Anwartschaftszeiten (Beschäftigung als Arbeitnehmer, aber z. B. auch Präsenz- und Zivildienst, Wochengeld, Krankengeld unter bestimmten Umständen) nachweisen. • Die arbeitslose Frau muss das 54. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. • Die Freigrenzen betragen in diesen Fällen € 1.419,- für den Ehepartner/Lebensgefährten und € 709,50 für Angehörige. 7. Dauer des Bezuges Unbefristeten Anspruch auf Notstandshilfe haben, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe vorliegen: • Österreicher, • EWR-Bürger, • Angehörige von Österreichern oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kinder), • anerkannte Flüchtlinge, • ausländische Staatsbürger, die aufenthaltsrechtlich berechtigt sind, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen, und gegen die kein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid vorliegt. Die Notstandshilfe wird grundsätzlich für 52 Wochen zuerkannt und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich beantragt werden. Weitere Verlängerungen sind beliebig oft zulässig. 8. Fortbezug der Notstandshilfe nach einer Unterbrechung Die Notstandshilfe kann innerhalb von 3 Jahren (gerechnet vom letzten Tag des Bezuges) nach einer Unterbrechung wieder beantragt werden. Bezüglich der Verlängerung der 3-Jahres-Frist siehe die Ausführungen zum Fortbezug des Arbeitslosengeldes.
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