Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2008
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KINDERBETREUUNGSGELD

 

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Weiters ist Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind besteht und ab dem Jahr 2008 die jährlichen Einkünfte den Grenzbetrag von € 16.200,- (2007 € 14.600,-) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Umrechnung dieses Grenzbetrages auf ein monatliches Bruttoeinkommen ist sehr kompliziert. Daher wurde von der AK ein Richtwert ausgerechnet. Dieser beträgt für ArbeitnehmerInnen 2008 monatlich brutto € 1.265,- 14x pro Jahr (2007 € 1.141,-). Die Höhe des zulässigen Monatsgehlates kann variieren, wenn man nicht regelmäßig während des ganzen Kalnderjahres bzw während der ganzen Bezugsdauer arbeitet.

 

1. Höhe und Dauer

Mit 1.1.2008 wurde das Kinderbetreuungsgeld flexibilisiert. Neben der bisherigen Form das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch zu nehmen - bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes bzw. bis zum 36. Lebensmonat bei Teilung mit dem zweiten Elternteil - ist es nunmehr möglich sich für zwei kürzere Leistungsmodelle mit höheren Monatsbeiträgen zu entscheiden. Die Kurzleistungen haben den Vorteil, dass man höhere monatliche Beträge ausgezahlt bekommt. Außerdem kann man mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes innerhalb der kündigungsgeschützten arbeitsrechtlichen Karenz (die maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes dauert und zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann) bleiben.

Modell I:

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes kann wie bisher zwischen den Elternteilen, bis zum vollendeten 30. Lebensmonat bzw. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat aufgeteilt werden und beträgt monatlich € 436,- oder täglich € 14,53.

Modell II:

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt monatlich € 624,- oder täglich € 20,80, wenn es als Kurzleistung beantragt wird. Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt die Leistung längsten bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil die Leistung in Anspruch,
so verlängert sich die Anspruchsdauer um jeden Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24 Lebensmonts des Kindes.

Modell III:

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt monatlich € 798,- oder täglich € 26,60, wenn es als Kurzleistung beantragt wird. Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt die Leistung längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonats hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes. Bei allen drei Modellen ist ein zweimaliger Wechsel des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Elternteilen  möglich. Das Kinderbetreuungsgeld kann in Blöcken beansprucht werden, ein Block muss mindestens 3 Monate betragen. Während des Bezugs von Wochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld. Ist jedoch das Wochengeld niedriger als das jeweils gewählte Modell des Kinderbetreuungsgeldes, so wird die Differenz aufgezahlt. Die Eltern müssen sich bei der Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld auf eines der drei Modelle festlegen. Es gibt später keine Möglichkeit mehr, auf ein anderes Modell umzusteigen. Ausgenommen von der Festlegung auf ein Leistungsmodell bei der Antragstellung sind nur Adoptiv- und Pflegeeltern, die bei der Übernahme des Kindes einen neuen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen können. Der Umstieg auf ein kürzeres Modell ist für jene Eltern bis zum 30.6.2008 möglich, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden. Wenn sie mit dem Umstieg auf ein kürzeres Kinderbetreuungsgeldmodell auch ihre laufende arbeitsrechtliche Karenz verkürzen wollen, erfordert dies die Zustimmung des Arbeitgebers. 
ACHTUNG: Die arbeitsrechtliche Dauer der Karenz geht bis maximal zum 24. Lebensmonat des Kindes – auch bei Teilung zwischen den Eltern! Dies ist insbesondere bei der Langform (Modell I) zu berücksichtigen, weil die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes die arbeitsrechtlich abgesicherte Karenzdauer übersteigt. Es besteht die Möglichkeit, dass beide Elternteile für einen Monat gleichzeitig in Karenz sind, Kinderbetreuungsgeld wird jedoch nur einmal ausbezahlt. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit dem Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind. Bis zum 14. Lebensmonat müssen 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorliegen und bis spätestens zum Ende des 11. bzw. des 18 Lebensmonats gegenüber der Krankenversicherung nachgewiesen werden, sonst kann das Kinderbetreuungsgeld unter Umständen auch rückwirkend auf die Hälfte gekürzt werden (in Modell I ab dem 25. Lebensmonat, in Modell II ab dem 17. Lebensmonat und in Modell III ab dem 13. Lebensmonat).

Mehrlingszuschlag  
Bei Geburten von Zwillingen oder von Mehrlingen erhalten die Eltern für das zweite und für jedes weitere Kind auf das Kinderbetreuungsgeld den Mehrlingszuschlag von € 7,26 pro Tag oder durchschnittlich € 219,- pro Monat. Die Laufzeit des Mehrlingszuschlags richtet sich nach der Dauer des beantragten Leistungsmodelles des Kinderbetreuungsgeldes. Der Mehrlingszuschlag wird auch dann entsprechend dem ursprünglichen Antrag weiter gezahlt, wenn das Kinderbetreuungsgeld aufgrund einer nachfolgenden Geburt vorzeitig endet.

 

2. Kranken- und Pensionsversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensions­ver­sicherung gelten höchstens 24 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

 

3. Antragstellung

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ist bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, bei dem die/der AntragstellerIn versichert ist oder zuletzt versichert war. Grundsätzlich müssen sich die Eltern bereits bei der Antragstellung für eines der drei Kinderbetreuungsmodelle entscheiden. Diese Entscheidung bindet beide Partner, da ein nachträglicher Wechsel nicht mehr möglich ist.

Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber - Zeitpunkt der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld:

Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld, das innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger für die gesamte Karenzdauer verbindlich beantragt werden muss, gilt für die arbeitsrechtliche Karenz Folgendes: 

•  Nimmt die Mutter/Vater gleich nach der Schutzfrist die Karenz in Anspruch, muss diese innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt an den Arbeitgeber (am besten schriftlich) gemeldet werden.

•  Wird die Karenz zwischen  den Eltern geteilt und nimmt beispielsweise der Vater seinen Karenzteil in Anschluss an den der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seines Karenzteiles bekannt zu geben.

•  Da der Kündigungsschutz frühestens 4 Monate vor Beginn der Karenzzeit des Vaters einsetzt, sollte die Mitteilung an den Arbeitgeber jedenfalls zwischen dem 4. und dem 3. Monat (am besten schriftlich) vor Beginn der Karenz erfolgen. 

 

Einschleifregelung ab 1.1.2008 

Ab 1.1.2008 wird bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert, sondern nur der Teil des Kinderbetreuungsgeldes, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Wenn also z.B. festgestellt wird, dass im Jahr 2008 ein anzurechnendes Einkommen vorlag, das um € 750,- über der Zuverdienstgrenze lag, muss nur mehr dieser Betrag zurückgezahlt werden. Rückforderungen können bis zur Hälfte auf den laufenden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes angerechnet werden. Diese Einschleifregelung gilt allerdings erst für Bezugszeiträume, ab 1.1.2008.

Bis 31.12.2007 gilt für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld eine jährlichen Zuverdienstgrenze von € 5.200,- (bzw. € 406,- brutto pro Monat!). Für Zeiträume bis zum 31.12.2007 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld € 14.600,-. Wurden die Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld bzw zum Zuschuss überschritten, wird das Kinderbetreuungsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zurückgefordert. Bei geringfügigen Überschreitungen kann von einer Rückforderung abgesehen werden.

 

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