Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2008
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4. Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind

Jedem/jeder ArbeitnehmerIn steht eine allgemeine Werbungs­kosten­pauschale in Höhe von € 132,- jährlich zu. Diese Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht wurden oder nicht – vor der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die nachfolgend dargestellten typischen Werbungskosten wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,- jährlich betragen.

 

4.1 Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu verbessern. Der Besuch der Werkmeisterschule, des Buchhalterlehrgangs für Finanzbeamte usw. ist abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Ausgaben für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen. Studiengebühren sind, sofern eine Aus-, Fortbildung oder eine Umschulung vorliegt, abzugsfähig. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zu einer konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (z. B. konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit). Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, wie z. B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker. Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z. B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltungskurse) sind immer abzugsfähig. Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit – eine bloße Absichtserklärung ist zuwenig –, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen, die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z. B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig.

Führerschein

Aufwendungen für den Erwerb eines PKW- oder Motorradführerscheins sind nicht abzugsfähig, auch wenn eine berufliche Notwendigkeit dafür gegeben ist. Beim Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus liegen – vorausgesetzt, es besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit – abzugsfähige Kosten vor.

Sprachkurse

Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn aufgrund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden, z. B. Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze. Bei Sprachkursen im Ausland sind in der Regel nur die Kurskosten, nicht aber die Reise- und Aufenthaltskosten absetzbar. 

Absetzbare Aufwendungen

•  unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kurs-unterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei Computerausbildung. Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie z.B. Schreibtisch, Schreibtischlampe sind nicht abzugsfähig.
•  Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (z.B. Kilometergelder).
•  Tagesgelder
• 
Kosten auswärtiger Nächtigungen

 

4.2. Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar im Wege der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich aber bei der laufenden Abrechnung nicht steuermindernd aus. Sie kann aber im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt Berücksichtigung finden.

 

4.3. Berufskleidung

Ausgaben für berufstypische Arbeitskleidung (z. B. Portiersuniform, Schlosseranzug, Maleranzug, Monteuranzüge, Arbeitsmäntel, Sicherheitsschuhe usw.) werden anerkannt. Reinigungskosten für Kleidung können nur dann abgesetzt werden, wenn die Verschmutzung berufsspezifisch verursacht wurde und ein Fremdbeleg (Wäschereirechnung) vorliegt.

 

4.4. Werkzeuge und Arbeitsmittel

Die Ausgaben für Werkzeuge und Arbeitsmittel sind absetzbar, soweit sie fast ausschließlich beruflich genutzt werden und zur Ausübung des Berufes notwendig sind (Messer bei KöchInnen, Musikinstrumente von MusikerInnen, Computer usw.). Geringwertige Wirtschaftsgüter, die weniger als € 400,- kosten, werden im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt. Sind die Kosten höher als € 400,- und übersteigt die Nutzungsdauer ein Jahr, können sie nur verteilt über die Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, AfA). Erfolgt die Anschaffung nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so kann für das erste Halbjahr nur die halbe AfA abgesetzt werden.

Computer   

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich Zubehör (Disketten, Drucker) sind, wenn eine eindeutige berufliche Verwendung vorliegt, Werbungskosten. Das Finanzamt setzt einen Privatanteil von 40% an. Eine niedrigere private Nutzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zusätzlich zum Computer (= PC, Bildschirm und Tastatur) sind auch alle zur Benützung des Computers erforderlichen Ausgaben absetzbar wie die notwendige Software, Disketten, Drucker, Papier, Maus, Scanner usw.

 

4.5. Internet

Die Kosten für eine berufliche veranlasste Verwendung eines Anschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungsweg zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind die anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leistungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechnungen (z. B. Paketlösung für Zugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Beitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Dagegen sind kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) nicht abzugsfähig.

 

4.6. Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften

Fachbücher müssen eindeutig der beruflichen Sphäre zurechenbar sein. Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke dienen auch der Erweiterung der Bildung und sind nicht absetzbar.

 

4.7. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Ist die tägliche Heimfahrt unzumutbar (Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz mehr als 120 Kilometer, in begründeten Einzelfällen auch bei kürzerer Entfernung), können die Kosten des Doppelwohnsitzes und für die Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Alleinstehenden werden diese Kosten für einen Zeitraum von 6 Monaten, bei EhepartnerInnen oder LebensgefährtInnen für 2 Jahre anerkannt. Unter besonderen Voraussetzungen werden diese Ausgaben über einen längeren Zeitraum anerkannt. Dies ist vor allem bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstellen (z. B. Bauarbeiter, Leiharbeiter) der Fall sowie bei einer auswärtigen Tätigkeit, die von vornherein mit 4 bis 5 Jahren befristet ist. In diesen Fällen kann eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden. Hat der/die EhepartnerIn bzw. Lebensgefährte/gefährtin am Familienwohnsitz ein Erwerbseinkommen von mehr als € 2.200,- jährlich, so sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ohne zeitliche Begrenzung abzugsfähig. Das gilt auch, wenn am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige wohnen und eine Übersiedlung unzumutbar ist. Absetzbar sind die Wohnungskosten (Miete, Strom, Gas usw.) und die Kosten des tatsächlich benutzten Verkehrsmittels für die Familienheimfahrten (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld mit maximal € 2.931,- jährlich). Anerkannt werden die Ausgaben für Familienheimfahrten

•  bei Alleinstehenden 1x monatlich,

•  bei EhepartnerInnen bzw. LebensgefährtInnen 1x wöchentlich.

 

4.8. Arbeitszimmer

Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nur dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wie bei HeimarbeiterInnen, GutachterInnen, SchriftstellerInnen, HeimbuchhalterInnen, TeleworkerInnen usw. Bei LehrerInnen, RichterInnen, Vortragenden usw. ist das Arbeitszimmer nicht absetzbar. Sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben, können die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers (Miete, Heizung, Strom, Einrichtungskosten, eventuell anteilige Errichtungskosten) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Räumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung für eine Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten (Ordination, Labor, Fotostudio), fallen nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ und sind daher absetzbar.

 

4.9. Vermögensschäden, die durch die Berufausübung entstehen

Entsteht durch die Berufsausübung ein Vermögensschaden, stellen die daraus erwachsenden Kosten Werbungskosten dar, z. B. wenn auf einer Dienstreise ein Verkehrsunfall passiert, der nicht grob fahrlässig verschuldet wurde. Wird der private PKW eines/einer Arbeitnehmers/-nehmerin bei einem Unfall beschädigt, so können die Reparaturaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

4.10. Aufwendungen für Dienstreisen

Bezahlt der/die ArbeitgeberIn keine oder geringere (steuerfreie) Ersätze für Dienstreisen, als dies gemäß dem Einkommensteuergesetz möglich wäre, kann der volle Betrag oder der Differenzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kilometergeld

Dieses beträgt pro Kilometer für:

•  PKW                                     € 0,38

•  pro mitbeförderter Person      € 0,05

•  Krafträder bis 250 cm³          € 0,12

•  Krafträder über 250 cm³        € 0,22

•  Radfahrer bis zu 5 Kilometer  € 0,233

•  Radfahrer ab 5 Kilometer       € 0,465

Mit dem Kilometergeld sind folgende Kosten abgedeckt:

•  Absetzung für Abnutzung (AfA)

•  Benzin, Öl, Diesel

•  laufende Service- und Reparaturkosten

•  Zusatzausrüstungen (GPS)

•  Steuern und Gebühren

•  Finanzierungskosten

•  Versicherungen aller Art

•  Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs

•  Autobahnvignette

•  Parkgebühren

•  Mautgebühren

 

4.11. Inlandstagesgelder

Eine Dienstreise muss mindestens drei Stunden dauern und über den Nahbereich (Umkreis von 25 km von der Betriebsstätte) hinausgehen. Ab diesem Zeitpunkt kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von € 26,40 (= € 2,20 pro Stunde) geltend gemacht werden:

Dauer der Dienstreise mehr als

3 Stunden                                                                           €   8,80

4 Stunden                                                                           € 11,00

5 Stunden                                                                           € 13,20

6 Stunden                                                                           € 15,40

7 Stunden                                                                           € 17,60

8 Stunden                                                                           € 19,80

9 Stunden                                                                           € 22,00

10 Stunden                                                                         € 24,20

11 Stunden                                                                         € 26,40

Inlandstagesgelder sind nicht absetzbar, wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dieser wird begründet, wenn sich die Dienstverrichtung auf einem anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen bei einem

•  durchgehenden Tätigwerden von mehr als 5 Tagen,

•  regelmäßig wiederkehrenden (einmal wöchentlich) Tätigwerden von mehr als 5 Tagen,

•  wiederkehrenden, aber nicht regelmäßigen Tätigwerden von mehr als 15 Tagen an einem Ort.

In den ersten beiden Fällen können bei einer Unterbrechung von 6 Monaten wieder für 5 Tage die Tagesgelder geltend gemacht werden, beim dritten Fall in jedem Kalenderjahr für 15 Tage. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein statischer Dienstort sein, sondern auch ein Fahrzeug (KFZ, Bahn, Bus).

 

4.12. Inlandsnächtigungsgelder

Für Nächtigungen im Inland können die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive des Frühstücks geltend gemacht werden. Erfolgt kein belegsmäßiger Nachweis der Nächtigungskosten, können pauschal € 15,- (für maximal 183 Tage) geltend gemacht werden. Bei Nächtigung in der Schlafkabine eines LKW sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Frühstück oder Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal € 4,40 im Inland und € 5,85 im Ausland pro Nächtigung absetzbar.

 

4.13. Auslandstagesgelder

Diese können bis zum Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (Gebührenstufe V) geltend gemacht werden. Die vollen Tagesgelder gelten jeweils für 24 Stunden. Für angefangene Bruchteile von weniger als 24 Stunden gilt dieselbe Aliquotierungsregel wie für Inlandsdienstreisen.

 

4.14. Auslandsnächtigungsgelder

Für Nächtigungen im Ausland können ebenfalls die tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (Gebührenstufe V) berücksichtigt werden.

 

4.15. Anbahnungsspesen

Geschäftsanbahnungs- und Bewirtungskosten, soweit sie der Werbung dienen, können als Werbungskosten abgesetzt werden. So werden z. B. bei VertreterInnen Werbegeschenke und Kalender, soweit sie der konkreten Geschäftsanbahnung dienen, als Werbungskosten anerkannt.

 

4.16. Übersiedlungskosten

Übersiedlungskosten sind Werbungskosten, wenn sie unmittelbar mit einer Berufausübung in Zusammenhang stehen.

 

4.17. Nachweis und Aufzeichnungspflichten

Prinzipiell werden Werbungskosten nur anerkannt, wenn sie durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden. Nur wenn nach Art und Höhe der Werbungskosten ein Nachweis nicht möglich erscheint, genügt Glaubhaftmachung. Rechnungen sind 7 Jahre lang aufzubewahren.

 

 

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