Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2009
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

 

Arbeitslosengeld 

 

1. Voraussetzung für den Anspruch

Der/die Arbeitsuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten während der letzten 24 Monate vorliegen. Bei einem/r Arbeitslosen, der/die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme müssen arbeitslosen­ver­sicherungs­pflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von entweder 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres oder 52 Wochen während der letzten 24 Monate vorliegen.

 

2. Rahmenfristerstreckung

Die angeführte Frist von 24 bzw. 12 Monaten (Rahmenfrist) kann bei Vorliegen bestimmter im Gesetz angeführter Tatbestände verlängert werden.

2.1. Eine Verlängerung um maximal 5 Jahre ist dann möglich, wenn es sich um Zeiträume handelt, in denen der/die Arbeitslose im Inland

•  in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

•  als Arbeit suchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe bezogen hat;

•  eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

•  sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

•  Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

•  einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

•  ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Hausgehilfen-  und Hausangestelltengesetzes bezogen hat;

•  eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes bezogen hat;

•  auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

•  bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes krankenversichert war oder Anspruch auf Leistungen der Krankenfür sorge hatte.

2.2. Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens 5 Jahre, in denen der/die Arbeitslose im Ausland

•  sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

•  eine der oben angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

2.3. Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der/die Arbeitslose im  Inland

•  Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil-  oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

•  nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

•  wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der  Erwerbsfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

•  einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld mindestens der Stufe drei gepflegt hat und in der Pensionsversicherung weiter versichert war;

•  Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

 

2.4. Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der/die Arbeitslose im  Ausland eine den unter Punkt 2.3. angeführten vergleichbare Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies durch zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung oder durch internationale Verträge geregelt ist.

2.5. Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß §  5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden (oder siehe oben ausgenommenen Erwerbstätigkeit).

 

3. Dauer des Bezuges

Das Arbeitslosengeld gebührt für 20 Wochen, wenn die Anwartschaft erfüllt ist. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Sie verlängert sich auf 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an Umschulungsmaßnahmen im Zuge einer so genannten „Arbeitsstiftung“ teilnimmt. Wenn diese Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen oder der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an einer Arbeitsstiftung die Arbeitslosigkeit fortdauert oder wieder eingetreten ist, kann eine über das im vorangegangenen Satz genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung, höchstens jedoch um insgesamt 209 Wochen, festgesetzt werden.

 

4. Fortbezug

Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen haben, ist auf Anmeldung (= „normaler“ Antrag auf Arbeitslosengeld; bei Unterbrechung bis 62 Tage nur persönliche Wiedermeldung erforderlich) der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn sie arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig sind und die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, gerechnet vom Tage des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt (eine Vervielfachung – Dynamisierung – des seinerzeitigen Entgeltes findet nicht statt). Diese 5-Jahres-Frist verlängert sich um Zeiträume, die unter Punkt 2.3. bis 2.5. (Rahmenfristerstreckung) angeführt sind. Kein Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes besteht, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt. Nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ist ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes möglich.

 

5. Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges ist abhängig vom heranzuziehenden Erwerbseinkommen und im Falle eines Anspruches auf Familienzuschläge von der Familiengröße. Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten) die kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2009: € 357,74) erzielen, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag für ein zuschlagsberechtigtes minderjähriges Kind oder für eine Person für die aufgrund einer Behinderung ein Anspruch auf eine Familienbeihilfe besteht, gewährt wird. Bei Geltendmachung des Arbeitslosengeldes im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres wird die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres die Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres herangezogen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. des vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Liegt jedoch noch keine Jahresbemessungsgrundlage vor, so ist für die Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Als Grundbetrag gebühren täglich 55 % des täglichen Nettoein- kommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist die entsprechende Jahresbeitragsgrundlage durch 12 (wenn eine durchgehende Beschäftigung vorlag) zu dividieren. Dieser Betrag ist um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das höchste Arbeitslosengeld (Grundbetrag) beträgt € 42,87 (2009) pro Tag. Ergibt sich, dass das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) geringer wäre als täglich € 25,75 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG), so gebührt ein Ergänzungsbetrag in der Höhe der Differenz. Grundbetrag und Ergänzungsbetrag dürfen dabei 60 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Gebührt ein Anspruch auf Familienzuschläge, dürfen Grundbetrag, Familienzuschläge und Ergänzungsbetrag 80 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Hat ein/e Arbeitslose/r das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt. 

 

6. Bevorschussung von Pensionsleistungen aus der Sozialversicherung

Arbeitslosen (sowie ArbeitnehmerInnen im aufrechten Dienstverhältnis, deren Entgelt- und Krankengeldanspruch erschöpft ist), welche die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit beantragt haben, können bis zur Entscheidung über ihren Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Pension gerechnet werden kann. Der Pensionsvorschuss wird grundsätzlich nach der in Betracht kommenden Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bemessen. Als Vorschuss können jedoch höchstens täglich € 29,53 (2009) bei einem Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bzw. höchstens € 35,80 (2009) bei Antrag auf Alterspension ausgezahlt werden. War der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe höher als der bezogene Pensionsvorschuss, gebührt keine Nachzahlung des Differenzbetrages bei Pensionsablehnung.

 

7. Ruhen des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

•  des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

•  der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder  Pflegeanstalt,

•  des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung oder nach § 20 d der Ausgleichsordnung gebührt,

•  des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,

•  des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

•  des Bezuges von Weiterbildungsgeld,

•  des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz,

•  eines Aufenthalts im Ausland,

•  des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

•  des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungsbeihilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

•  des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung  für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und  Abfertigungskasse gewährt wird,

•  des Bezuges von Übergangsgeld oder von Übergangsgeld nach Altersteilzeit.

Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt strittig oder wird einer dieser Ansprüche aus sonstigen Gründen nicht oder noch nicht ausgezahlt, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) vorschussweise. Ruht das Arbeitslosengeld wegen eines Aufenthalts im Ausland, so kann das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates auf Antrag des Arbeitslosen für höchstens drei Monate vom Ruhen Nachsicht erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient oder zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt maßgeblich sind. Außerdem kann für die Dauer von drei Monaten der Leistungsanspruch zur Arbeitssuche in einen EU-Staat „mitgenommen“ werden.

 

Notstandshilfe

 

1. Voraussetzung für den Anspruch

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in Notlage befinden, können auf Antrag Notstandshilfe beziehen. Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld gestellt werden. Diese 5-Jahres-Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Bei der Ermittlung der  Notlage wird sowohl das eigene Einkommen (z. B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwenpension) als auch jenes des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter wird dagegen selbst bei gemeinsamer Haushaltsführung nicht angerechnet. Liegt bei aufrechter Ehe kein gemeinsamer Haushalt vor, wird ein vom Arbeitsmarktservice fiktiv ermittelter Unterhalt angerechnet. Unabhängig davon, ob der Unterhalt tatsächlich zur Auszahlung gelangt.

 

2. Pensionsversicherung ohne Leistungsbezug

Seit 1.1.2005 erhalten Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und ausschließlich wegen der Anrechnung des PartnerInneneinkommens keine Notstandshilfe erhalten, als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Pensionsversicherung. Für den Anspruch dieser Pensionsversicherung gelten die Regelungen wie beim Arbeitslosengeld.

 

3. Höhe der Notstandshilfe (Deckelung)

Die Höhe des Notstandshilfebezuges hängt von der Höhe des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, dem an­rechen­baren Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Zahl der Familienzuschläge ab. Die Notstandshilfe für die ersten sechs Monate im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug beträgt 95 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (= 55 % des Nettoeinkommens, d. h. ohne Ergänzungsbetrag), wenn das Arbeitslosengeld € 25,75 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, ansonsten 92 % des Grundbetrages. Nach 6 Monaten  Notstandshilfebezug wird dem Versicherungsprinzip verstärkt Rechnung getragen, indem bei kürzerer Versicherungsdauer bzw. bei relativ niedrigem Lebensalter und einer damit verbundenen relativ kurzen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld Obergrenzen für die Höhe der Notstandshilfe eingezogen werden (= die so genannte Deckelung). Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen darf die Höhe der Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) dann täglich € 25,75 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigen. Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen darf die Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) täglich € 30,03 (Existenzminimum gemäß § 291 a Abs. 3 Exekutionsordnung) nicht übersteigen. Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldanspruch von 39 bzw. 52 Wochen kommt es zu keiner Deckelung des Notstandshilfebezuges. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist bei der Deckelung nicht nur auf den Notstandshilfeanspruch vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch abzustellen, sondern auf das längste zuerkannte Arbeitslosengeld (Deckelungsschutz). Vom Grundbetrag für die Notstandshilfe wird das anrechenbare Einkommen des Arbeitslosen selbst und jenes seines Ehe- oder Lebenspartners abgezogen. Besteht Sorgepflicht für zuschlagsberechtigte Personen, so gebühren zusätzlich Familienzuschläge.

 

4. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) auf die Notstandshilfe

Für die Einkommensanrechnung darf nicht das gesamte Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Für den/die PartnerIn selbst sowie z. B. für Kinder werden so genannte Freigrenzen gewährt. Der monatliche Freibetrag für Ehepartner bzw. Lebensgefährten beträgt (2009) € 488,- netto; der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte beträgt (2009) € 244,- netto. Vom Arbeitseinkommen des Partners kann darüber hinaus ein Werbekostenpauschale in der Höhe von € 11,00 netto in Abzug gebracht werden.

 

5. Freigrenzenerhöhungen

Die bereits angeführten Freigrenzen können in be­rück­sichtigungs­würdigen Fällen, wie z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung, um 50 % erhöht werden.

 

6. Freigrenzensonderregelung für ältere Arbeitslose

Die Freigrenzen von € 488,- (für Ehepartner/Lebensgefährten) bzw. von € 244,- (für Kinder) sind bei über 50-Jährigen um 100 % und bei über 55-Jährigen um 200 % zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Freigrenzenerhöhung um 100 %:

•  Die Arbeitslosen müssen nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen zu Ende bezogen haben.

•  Die Freigrenzen betragen in diesem Fall € 976,- für den Ehepartner/Lebensgefährten bzw. € 488,- für unterhaltspflichtige Angehörige.

Freigrenzenerhöhung um 200 %:

•  Die Arbeitslosen müssen nach dem 55. Lebensjahr 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben und mindestens 240 Monate (20 Jahre) Anwartschaftszeiten (Beschäftigung als Arbeitnehmer, aber z. B. auch Präsenz- und  Zivildienst, Wochengeld, Krankengeld unter bestimmten Umständen) nachweisen.

•  Die arbeitslose Frau muss das 54. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

•  Die Freigrenzen betragen in diesen Fällen € 1.464,- für den Ehepartner/Lebensgefährten und € 732,- für Angehörige.

 

7. Dauer des Bezuges

Die Notstandshilfe wird grundsätzlich für 52 Wochen zuerkannt und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich beantragt werden. Weitere Verlängerungen sind beliebig oft zulässig.

 

8. Fortbezug der Notstandshilfe nach einer Unterbrechung

Die Notstandshilfe kann innerhalb von fünf Jahren (gerechnet vom letzten Tag des Bezuges) nach einer Unterbrechung wieder beantragt werden. Bezüglich der Verlängerung der 5-Jahres-Frist siehe die Ausführungen zum Fortbezug des Arbeitslosengeldes.

 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit 

 

1. Voraussetzung für den Anspruch

Bei Arbeitnehmern, deren Altersteilzeitvereinbarungen im Zeitraum 1.4.2003 bis 31.12.2003 wirksam geworden sind, entsteht durch die Anhebung des Pensionsalters mit den Budgetbegleitgesetzen 2003 nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters eine zeitliche Lücke, sofern der Arbeitgeber einer Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung nicht zustimmt. Während dieser Zeit können sie Übergangsgeld nach Altersteilzeit beziehen, wenn sie die Anwartschaft erfüllen. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn 52 Wochen arbeits­losen­ver­sicherungs­pflichtige Beschäftigungszeiten während der letzten 24 Monate oder 28 Wochen in den letzten 52 Wochen vorliegen, wobei die Zeiten der gesamten Dauer der Altersteilzeitvereinbarung mit einzubeziehen sind. Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann auch als Pensionsvorschuss bezogen werden, wobei bei Pensionsablehnung hier ein allfälliger Differenzbetrag nachbezahlt wird.

 

2. Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit

Die Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit beträgt grundsätzlich den um 25 % erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus allfällige Familienzuschläge. Es steht jedoch mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldes zu, wenn dieses aufgrund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

 

3. Dauer des Bezuges

Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit besteht nach Antragstellung ab Ende der Altersteilzeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension. Dies gilt auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die neue Korridorpension. Ab- hängig von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses ist über diesen Stichtag hinaus noch ein Bezug maximal für die Dauer eines Jahres möglich.

 

4. Fortbezug des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit nach einer Unterbrechung

Es gelten die Regelungen wie beim Bezug von Arbeitslosengeld.

 

Übergangsgeld

 

1. Voraussetzung für den Anspruch

Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die ehemals mögliche vorzeitige Alterspension bei langer Arbeitslosigkeit in den Jahren 2004 bis 2009 erreichen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren und die Anwartschaft erfüllen. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde oder ein Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt vorlag. Während der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit muss kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen haben. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten während der letzten 24 Monate vorliegen, wobei Zeiten, die bereits einmal für einen Arbeitslosengeldanspruch herangezogen wurden, als nicht verbraucht gelten. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor Antragstellung 780 Wochen arbeits­losen­ver­sicherungs­pflichtig beschäftigt war, wobei in diesem Fall die Rahmenfrist von 25 Jahren um Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes erstreckt werden kann. Übergangsgeld kann auch als Pensionsvorschuss bezogen werden, wobei bei Pensionsablehnung hier ein allfälliger Differenzbetrag nachbezahlt wird.

 

2. Höhe des Übergangsgeldes

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt grundsätzlich den um 25 % erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus allfällige Familienzuschläge. Es steht jedoch mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldes zu, wenn dieses aufgrund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

 

3. Dauer des Bezuges

Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach Antragstellung bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension. Dies gilt auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die neue Korridorpension. Abhängig von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses ist über diesen Stichtag hinaus noch ein Bezug maximal für die Dauer eines Jahres möglich.

 

4. Fortbezug des Übergangsgeldes nach einer

    Unterbrechung

Es gelten die Regelungen wie beim Bezug von Arbeitslosengeld.

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