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Urlaubsrecht Der Anspruch auf Urlaub entsteht • in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr geleisteten Dienstzeit (aliquot); • nach sechs Monaten in voller Höhe; • ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des neuen Arbeitsjahres. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit • bis zu 25 anrechenbaren Jahren 30 Werktage, • ab dem 26. anrechenbaren Jahr 36 Werktage. Der Verbrauch des Urlaubs muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn den Urlaubstermin einseitig „aufzwingt“; umgekehrt darf aber auch der/die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern. Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich mehr als drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben. Fallen in ein Arbeitsverhältnis jedoch Elternkarenzzeiten, Präsenzdienst, etc., kann es zur Urlaubsverjährung kommen, obwohl weniger als 3 Urlaubsansprüche angesammelt sind. 1. Urlaubsentgelt Der/die ArbeitnehmerIn hat während des Urlaubs jenes Entgelt zu erhalten, das ihm/ihr gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Wenn sich das nicht feststellen lässt, ist der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen der Berechnung zugrunde zu legen (siehe auch Generalkollektivvertrag). 2. Krankheit unterbricht den Urlaub Wenn der/die ArbeitnehmerIn während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn diese Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert, dem Arbeitgeber unverzüglich nach drei Tagen gemeldet wird und nach Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis (= Krankenstandsbestätigung) vorgewiesen wird. Erkrankt der/die ArbeitnehmerIn im Ausland, ist neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung notwendig, aus der hervorgeht, dass dieses Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt nicht notwendig. 3. Urlaubsersatzleistung Dem/der ArbeitnehmerIn gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch • unberechtigten vorzeitigen Austritt oder • verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem Urlaubsentgelt, das der/die ArbeitnehmerIn für den zu viel verbrauchten Urlaub erhalten hat, zu entsprechen. Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
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