Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2009
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JUGENDLICHE UND LEHRLINGE   
1. Lehrlingsentschädigungssätze für Wien
  per 01.01.2009
 

Berufsgruppe1)
1.Lehr-
jahr
2.Lehr-
jahr
3.Lehr-
jahr
4.Lehr-
jahr7)
  Bruttomonatsbeträge in Euro
Metallgewerbe 477,71 640,57 861,87 1157,86
Metallindustrie 495,39 664,21 899,21 1215,86
Allg. Groß- und Kleinhandel 437,00 554,00 791,00 816,00
Kaufm. Lehrlinge Handwerk und Gewerbe 425,58 587,37 727,20 1001,54
Kaufm. Lehrlinge Industrie (Rahmenkollektivvertrag) 2) 3) 495,39 664,21 899,21 1215,86
Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylistin) 317,00 409,00 579,00 645,00
Koch/Köchin,
Restaurantfachmann/frau,
Gastronomiefachmann/-frau
Systemgastronomiefachmann/frau
496,00 558,00 678,00 734,00
Holzverarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) 2) 4) 98,93 135,07 163,15 184,97
Maurer/in2) 750,89 1127,18 1501,77 1689,92
Maler/in und Anstreicher/in 389,89 494,39 639,28 784,61
Zimmerei4) 120,12 160,29 240,24  
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in 496,00 558,00 678,00 734,00
Pharmazeutisch-kaufmännische/r Assistent/in5) 475,00 599,00 845,00  
Verwaltungsassistent/in (Öffentlicher Dienst) 425,58 587,37 727,20 1001,54
Dachdecker/in4) 145,47 181,35 217,62 253,11
Blumenbinder/in und -händler/in (Florist/in) 339,86 432,13 546,59 666,89
Konditor/in (Zuckerbäcker/in) 372,99 497,26 621,61  
Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe 317,00 409,00 579,00  
Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) 652,38 782,27 912,83  
Zahntechniker/in6) 159,88 226,01 295,78 428,04
1) Die Auswahl der Gruppen erfolgte unter Berücksichtigung der Lehrlingszahlen in den einzelnen Lehrberufen.
2) Lehrlinge unter 18 Jahren. 3) Unterschiedlich nach Fachverbänden bzw. -gruppen. 4) Wöchentlich.
5) Ohne Matura. 6) Beträge umgerechnet von Schillingen; Empfehlung der Bundesinnung der Zahntechniker:
1.Lj: € 243,-, 2. Lj: € 322,-, 3. Lj: € 405,-, 4. Lj: € 560,-.  7) Lehrlingsentschädigungssatz für 4. Lehrjahr bzw. bei Doppellehre.
  

2. Sozialversicherungsbeiträge der Lehrlinge

2.1. Krankenversicherungsbeitrag

Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt in den ersten beiden Lehrjahren, ab dem 3. Lehrjahr beträgt er 3,95 %.

2.2. Pensionsversicherungsbeitrag

Der vom Lehrling zu bezahlende Beitragsanteil beträgt vom 1. Lehrjahr an 10,25 %.

2.3. Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge hängt von der Höhe der Lehrlingsentschädigung ab. Bis zu brutto € 1.128,- ist kein Beitrag zu entrichten, über brutto € 1.128,- bis € 1.230,-  beträgt der Beitrag 1 %, über brutto € 1.230,- bis 1.384,-  beträgt der Beitrag 2 % und über brutto 1.384,- beträgt der zu bezahlende Beitragsanteil 3 %.

2.4. Arbeiterkammerumlage

Lehrlinge bezahlen keine Arbeiterkammerumlage.

2.5. Wohnbauförderungsbeitrag

Lehrlinge bezahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag.

 

3. Urlaubsbestimmungen

3.1. Das Urlaubsausmaß für Jugendliche richtet sich nach den geltenden Urlaubsbestimmungen (siehe Abschnitt „Arbeitsrecht“).

3.2. Sonderzahlungen bei Jugendlichen bzw. Lehrlingen

(WR = Weihnachtsremuneration, UZ = Urlaubszuschuss):

Metallgewerbe
WR     4,33 Wochenverdienste

UZ      4,33 Wochenverdienste
Metallindustrie
WR     1 Monatsverdienst
UZ      1 Monatsverdienst
Allgemeiner Groß- und Kleinhandel
WR     1 Monatsgehalt
UZ      1 Monatsgehalt
Kaufm. Lehrlinge Gewerbe
WR     1 Monatsgehalt
UZ      1 Monatsgehalt
Kaufm. Lehrlinge Industrie
WR     1 Monatsgehalt
UZ      1 Monatsgehalt
FriseurIn und Perückenmacher/-In (StylistIn)
WR     4,33 Wochenlöhne
UZ      4,33 Wochenlöhne

Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau  
Jahresremuneration  230 % des monatlichen Tariflohnes, jedoch höchstens 200 % des tatsächlichen Lohnes
Holz verarbeitendes Gewerbe (Tischlerei)
WR     3,5 Wochenlöhne
UZ      3,5 Wochenlöhne im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit

          4 Wochenlöhne nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr
MaurerIn
WR     3,41 kollektivvertragliche Stundenlöhne + 25 % pro geleistete 39 Stunden
UZ      Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse
Malerin und Anstreicherin

WR     3,27 Stundenlöhne pro Woche1)

UZ      3 Wochenlöhne1)
Zimmerei
WR     je geleistete 39 Stunden 3,65 Stundenlöhne1)
UZ      Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse
Hotel- und GastgewerbeassistentIn

Jahresremuneration 230 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatsgehaltes, jedoch höchstens 200 % des tatsächlichen Gehaltes
Pharmazeutisch-kaufmännische/r AssistentIn
WR     1 Monatsbezug
UZ      1 Monatsbezug
VerwaltungsassistentIn (Öffentlicher Dienst)

WR     1 Lehrlingsentschädigung

UZ      1 Lehrlingsentschädigung
DachdeckerIn
WR     4,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne pro Woche 1)
UZ      Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse

BlumenbinderIn und -händlerIn (FloristIn)
WR     3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr
          4,33 Wochenlöhne
UZ      3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr
          4,33 Wochenlöhne
KonditorIn (ZuckerbäckerIn)
WR     1 Monatsgrundlohn

UZ      1 Monatsgrundlohn

Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe
WR     4,33 Wochenlöhne
UZ      4,33 Wochenlöhne
Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers)
WR     1 Monatsbezug
UZ      1 Monatsbezug
ZahntechnikerIn
WR     1 Lehrlingsentschädigung
UZ      1 Lehrlingsentschädigung

1) Bundesländerweise unterschiedliche Regelungen.

 

3.3. Lehrzeit

Die Lehrzeit gilt als Arbeitszeit im Hinblick auf Urlaubsausmaß und -berechnung.

3.4. Urlaubsentgelt

Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich bei Jugendlichen nach der Lehrlingsentschädigung, dem Lohn bzw. dem Gehalt.

3.5. Urlaubszeitpunkt

Auf Verlangen ist dem Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zwischen dem 15. Juni und dem 15. September ein Urlaubsteil von zumindest 12 Werktagen zu gewähren.

3.6. Jugendliche im Baugewerbe erhalten 718,20/1000 des Zuschlages zur Bauarbeiter-Urlaubskasse, der für die betreffende Urlaubsperiode bezahlt wurde. Der Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse.

 

4. Krankenentgeltregelung für Lehrlinge

Gemäß § 17a Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling im Falle einer Erkrankung bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu bekommen. Wurde dieser Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts in einem Lehrjahr voll ausgeschöpft, so hat der Lehrling bei jeder weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr für die ersten 3 Tage die volle Lehr­lings­ent­schädigung, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehr­lings­ent­schädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) zu bekommen. Bei Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlings­ent­schädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von 4 Wochen. Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Der gleiche Anspruch besteht auch bei Einweisung eines Lehrlings in ein Erholungsheim aufgrund eines ärztlichen Befundes.

 

5. Kinderbetreuungsgeld

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wird grundsätzlich vom Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet. Zum Kinderbetreuungsgeld siehe Abschnitt „Familienleistungen“, „Kinderbetreuungsgeld“.

 

6. Familienbeihilfe

Für die Gewährung der Familienbeihilfe bleiben alle eigenen Einkünfte des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unberücksichtigt. Über das 18. Lebensjahr hinaus bleiben Lehrlingsentschädigungen grundsätzlich außer Betracht. Siehe Abschnitt „Familienleistungen“, „Familienbeihilfe“.

 

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