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JUGENDLICHE UND LEHRLINGE
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1. Lehrlingsentschädigungssätze für Wien per 01.01.2009 | |
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Berufsgruppe1) |
1.Lehr- jahr |
2.Lehr- jahr |
3.Lehr- jahr |
4.Lehr- jahr7) |
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Bruttomonatsbeträge in Euro |
| Metallgewerbe |
477,71 |
640,57 |
861,87 |
1157,86 |
| Metallindustrie |
495,39 |
664,21 |
899,21 |
1215,86 |
| Allg. Groß- und Kleinhandel |
437,00 |
554,00 |
791,00 |
816,00 |
| Kaufm. Lehrlinge Handwerk und Gewerbe |
425,58 |
587,37 |
727,20 |
1001,54 |
| Kaufm. Lehrlinge Industrie (Rahmenkollektivvertrag) 2) 3) |
495,39 |
664,21 |
899,21 |
1215,86 |
| Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylistin) |
317,00 |
409,00 |
579,00 |
645,00 |
Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/-frau Systemgastronomiefachmann/frau |
496,00 |
558,00 |
678,00 |
734,00 |
| Holzverarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) 2) 4) |
98,93 |
135,07 |
163,15 |
184,97 |
| Maurer/in2) |
750,89 |
1127,18 |
1501,77 |
1689,92 |
| Maler/in und Anstreicher/in |
389,89 |
494,39 |
639,28 |
784,61 |
| Zimmerei4) |
120,12 |
160,29 |
240,24 |
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| Hotel- und Gastgewerbeassistent/in |
496,00 |
558,00 |
678,00 |
734,00 |
| Pharmazeutisch-kaufmännische/r Assistent/in5) |
475,00 |
599,00 |
845,00 |
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| Verwaltungsassistent/in (Öffentlicher Dienst) |
425,58 |
587,37 |
727,20 |
1001,54 |
| Dachdecker/in4) |
145,47 |
181,35 |
217,62 |
253,11 |
| Blumenbinder/in und -händler/in (Florist/in) |
339,86 |
432,13 |
546,59 |
666,89 |
| Konditor/in (Zuckerbäcker/in) |
372,99 |
497,26 |
621,61 |
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| Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe |
317,00 |
409,00 |
579,00 |
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| Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) |
652,38 |
782,27 |
912,83 |
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| Zahntechniker/in6) |
159,88 |
226,01 |
295,78 |
428,04 |
1) Die Auswahl der Gruppen erfolgte unter Berücksichtigung der Lehrlingszahlen in den einzelnen Lehrberufen. 2) Lehrlinge unter 18 Jahren. 3) Unterschiedlich nach Fachverbänden bzw. -gruppen. 4) Wöchentlich. 5) Ohne Matura. 6) Beträge umgerechnet von Schillingen; Empfehlung der Bundesinnung der Zahntechniker: 1.Lj: € 243,-, 2. Lj: € 322,-, 3. Lj: € 405,-, 4. Lj: € 560,-. 7) Lehrlingsentschädigungssatz für 4. Lehrjahr bzw. bei Doppellehre. |
2. Sozialversicherungsbeiträge der Lehrlinge 2.1. Krankenversicherungsbeitrag Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt in den ersten beiden Lehrjahren, ab dem 3. Lehrjahr beträgt er 3,95 %. 2.2. Pensionsversicherungsbeitrag Der vom Lehrling zu bezahlende Beitragsanteil beträgt vom 1. Lehrjahr an 10,25 %. 2.3. Arbeitslosenversicherungsbeitrag Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge hängt von der Höhe der Lehrlingsentschädigung ab. Bis zu brutto € 1.128,- ist kein Beitrag zu entrichten, über brutto € 1.128,- bis € 1.230,- beträgt der Beitrag 1 %, über brutto € 1.230,- bis 1.384,- beträgt der Beitrag 2 % und über brutto 1.384,- beträgt der zu bezahlende Beitragsanteil 3 %. 2.4. Arbeiterkammerumlage Lehrlinge bezahlen keine Arbeiterkammerumlage. 2.5. Wohnbauförderungsbeitrag Lehrlinge bezahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag. 3. Urlaubsbestimmungen 3.1. Das Urlaubsausmaß für Jugendliche richtet sich nach den geltenden Urlaubsbestimmungen (siehe Abschnitt „Arbeitsrecht“). 3.2. Sonderzahlungen bei Jugendlichen bzw. Lehrlingen (WR = Weihnachtsremuneration, UZ = Urlaubszuschuss): Metallgewerbe WR 4,33 Wochenverdienste UZ 4,33 Wochenverdienste Metallindustrie WR 1 Monatsverdienst UZ 1 Monatsverdienst Allgemeiner Groß- und Kleinhandel WR 1 Monatsgehalt UZ 1 Monatsgehalt Kaufm. Lehrlinge Gewerbe WR 1 Monatsgehalt UZ 1 Monatsgehalt Kaufm. Lehrlinge Industrie WR 1 Monatsgehalt UZ 1 Monatsgehalt FriseurIn und Perückenmacher/-In (StylistIn) WR 4,33 Wochenlöhne UZ 4,33 Wochenlöhne Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau Jahresremuneration 230 % des monatlichen Tariflohnes, jedoch höchstens 200 % des tatsächlichen Lohnes Holz verarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) WR 3,5 Wochenlöhne UZ 3,5 Wochenlöhne im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr MaurerIn WR 3,41 kollektivvertragliche Stundenlöhne + 25 % pro geleistete 39 Stunden UZ Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse Malerin und Anstreicherin WR 3,27 Stundenlöhne pro Woche1) UZ 3 Wochenlöhne1) Zimmerei WR je geleistete 39 Stunden 3,65 Stundenlöhne1) UZ Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse Hotel- und GastgewerbeassistentIn Jahresremuneration 230 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatsgehaltes, jedoch höchstens 200 % des tatsächlichen Gehaltes Pharmazeutisch-kaufmännische/r AssistentIn WR 1 Monatsbezug UZ 1 Monatsbezug VerwaltungsassistentIn (Öffentlicher Dienst) WR 1 Lehrlingsentschädigung UZ 1 Lehrlingsentschädigung DachdeckerIn WR 4,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne pro Woche 1) UZ Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse BlumenbinderIn und -händlerIn (FloristIn) WR 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr 4,33 Wochenlöhne UZ 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr 4,33 Wochenlöhne KonditorIn (ZuckerbäckerIn) WR 1 Monatsgrundlohn UZ 1 Monatsgrundlohn Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe WR 4,33 Wochenlöhne UZ 4,33 Wochenlöhne Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) WR 1 Monatsbezug UZ 1 Monatsbezug ZahntechnikerIn WR 1 Lehrlingsentschädigung UZ 1 Lehrlingsentschädigung 1) Bundesländerweise unterschiedliche Regelungen. 3.3. Lehrzeit Die Lehrzeit gilt als Arbeitszeit im Hinblick auf Urlaubsausmaß und -berechnung. 3.4. Urlaubsentgelt Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich bei Jugendlichen nach der Lehrlingsentschädigung, dem Lohn bzw. dem Gehalt. 3.5. Urlaubszeitpunkt Auf Verlangen ist dem Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zwischen dem 15. Juni und dem 15. September ein Urlaubsteil von zumindest 12 Werktagen zu gewähren. 3.6. Jugendliche im Baugewerbe erhalten 718,20/1000 des Zuschlages zur Bauarbeiter-Urlaubskasse, der für die betreffende Urlaubsperiode bezahlt wurde. Der Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse. 4. Krankenentgeltregelung für Lehrlinge Gemäß § 17a Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling im Falle einer Erkrankung bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu bekommen. Wurde dieser Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts in einem Lehrjahr voll ausgeschöpft, so hat der Lehrling bei jeder weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr für die ersten 3 Tage die volle Lehrlingsentschädigung, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) zu bekommen. Bei Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von 4 Wochen. Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Der gleiche Anspruch besteht auch bei Einweisung eines Lehrlings in ein Erholungsheim aufgrund eines ärztlichen Befundes. 5. Kinderbetreuungsgeld Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wird grundsätzlich vom Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet. Zum Kinderbetreuungsgeld siehe Abschnitt „Familienleistungen“, „Kinderbetreuungsgeld“. 6. Familienbeihilfe Für die Gewährung der Familienbeihilfe bleiben alle eigenen Einkünfte des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unberücksichtigt. Über das 18. Lebensjahr hinaus bleiben Lehrlingsentschädigungen grundsätzlich außer Betracht. Siehe Abschnitt „Familienleistungen“, „Familienbeihilfe“.
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