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Unfallversicherung Die AUVA ist der größte gesetzliche Unfallversicherungsträger Österreichs. Aufgaben und Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA): • Vorsorge zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten • Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen • Unfallheilbehandlung • medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation • Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallrente, Hinterbliebenenrenten, Integritätsabgeltung) • Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben 1. Versicherungsfälle der Unfallversicherung 1.1. Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. 1.2. Wegunfälle Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. 1.3. Gleichgestellte Unfälle
Gewisse Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, selbst wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sowie Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfern der freiwilligen Feuerwehr, des Roten Kreuzes, der Lawinenwarnkommissionen und dgl. Auch Unfälle bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied sowie beim Besuch beruflicher Schulungs-(Fortbildungs-)kurse und dgl. sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt.
1.4. Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten die im ASVG Anlage 1 ausdrücklich verzeichneten Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), wenn sie durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden, z. B. Erkrankungen durch Lärm, Schadstoffe und dgl.
1.5. Generalklausel
Eine Generalklausel bestimmt, dass auch Krankheiten, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten sind, unter gewissen Voraussetzungen im Einzelfall als Berufskrankheiten anerkannt werden können.
2. Feststellung von Leistungsansprüchen
Die Leistungsansprüche werden von der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag festgestellt.
2.1. Unfallmeldung
Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist vom Dienstgeber oder den sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen längstens binnen 5 Tagen dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Jede Berufskrankheit ist auf die gleiche Weise wie ein Arbeitsunfall vom Dienstgeber oder den sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen binnen 5 Tagen nach dem Beginn der Krankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
2.2. Bescheid
Über Gewährung oder Ablehnung von Leistungen bzw. deren Änderungen wird dem Anspruchswerber binnen 6 Monaten ein Bescheid zugestellt, gegen den er binnen 4 Wochen eine schriftliche oder mündliche Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen kann.
3. Sach- und Geldleistungen während der
Heilbehandlung
3.1. Unfallheilbehandlung
Die Unfallheilbehandlung umfasst:
• ärztliche Hilfe,
• Heilmittel,
• Heilbehelfe,
• Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
3.2. Familien- und Taggeld
Gewährt der Unfallversicherungsträger oder ein Krankenversicherungsträger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit Anstaltspflege, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden. Das tägliche Familiengeld aus der Unfallversicherung beträgt für einen Angehörigen 1,6 %, für jeden weiteren Angehörigen 0,4 %, zusammen jedoch nicht mehr als 2,8 % eines Zwölftels der jährlichen Bemessungsgrundlage. Hat der Versehrte keine Angehörigen, gebührt ihm für die Dauer des unfallbedingten Anstaltsaufenthaltes ein Taggeld im Ausmaß von 1 % eines Zwölftels seiner Jahresbemessungsgrundlage.
4. Maßnahmen und Geldleistungen der Rehabilitation
4.1. Berufliche Rehabilitation
Berufliche Ausbildung (Umschulung) wird so lange gewährt, wie die Erreichung des angestrebten Zieles zu erwarten ist. Um die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, werden Zuschüsse
und Darlehen gewährt.
4.2. Soziale Rehabilitation
Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinausreichen. Es werden außer einer Sozialberatung und regelmäßigen Nachbetreuung des Versehrten beispielsweise Zuschüsse zur Adaptierung der Wohnung oder zum Ankauf eines PKWs gewährt.
4.3. Übergangsgeld
Das Übergangsgeld nach dem ASVG ist eine Geldleistung, die dem Versehrten gebührt, solange ihm eine Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation gewährt wird. Das Übergangsgeld beträgt 60 % der auf den Monat bezogenen Bemessungsgrundlage und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen bis auf 100 %.
5. Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Das ASVG sieht folgende Geldleistungen vor:
• Versehrtenrente
– vorläufige Versehrtenrente und Gesamtvergütung
– Dauerrente und Abfindung
• einmalige Integritätsabgeltung
• Hinterbliebenenrenten
– Witwen-/Witwerrente
– Waisenrente
– Eltern- und Geschwisterrente
• einmalige Witwen-/Witwer-Beihilfe
• Teilersatz der Bestattungskosten
5.1. Versehrtenrente
Besteht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 3 Monate eine Erwerbsminderung von mindestens 20 %, gebührt eine vorläufige Versehrtenrente. Die Versehrtenrente beginnt ab Ende des Krankengeldbezuges, spätestens jedoch mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die Bemessung der Versehrtenrente ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Bemessungsgrundlage. Spätestens 2 Jahre nach Eintritt des Arbeitsunfalls stellt die Unfallversicherungsanstalt dann die Dauerrente fest. Die Dauerrente erreicht nicht immer die Höhe der vorläufigen Versehrtenrente. Als Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente gilt in der Regel die Summe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höchstbeitragsgrundlage, geteilt durch 14. Ereignet sich der Versicherungsfall vor dem 30. Geburtstag des Versehrten, wird eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet. Für Schüler und Studenten sieht das ASVG eine nach Lebensalter abgestufte Bemessungsgrundlage vor. Für nicht versicherte Personen, die einen gleichgestellten Unfall erleiden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unfallversicherungsanstalt nach Billigkeit festzusetzen.
5.2. Zusatzrente
Personen, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit mindestens zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, gelten als Schwerversehrte. Sie erhalten zu ihrer Versehrtenrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % der Versehrtenrente. Ab einer Erwerbsminderung von 70 % beträgt die Zusatzrente 50 % der Versehrtenrente. Für jedes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder in Berufsausbildung steht, steht dem/der Schwerversehrten ein Kinderzuschuss in der Höhe von 10 % der Rente (einschließlich der Zusatzrente) zu.
5.3. Rentenleistung
Die monatliche Rentenleistung beträgt ein Vierzehntel der Jahresrente. In der Unfallversicherung gebührt so wie in der Pensions-versicherung für die Monate April und September je eine Sonderzahlung. Versehrtenrenten werden jährlich aufgewertet. Versehrten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Vollrente beziehen und die voraussichtlich für mehr als sechs Monate pflegebedürftig sind, gebührt neben einer Vollrente ein Pflegegeld.
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| HÖHE DER VERSEHRTENRENTE PLUS ZUSATZRENTE | |
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bei einer Erwerbs- minderung von |
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage |
| Versehrtenrente |
Zusatzrente |
zusammen |
| 20% |
13 1/3 % |
- |
13 1/3 % |
| 25% |
16 2/3 % |
- |
16 2/3 % |
| 30% |
20 % |
- |
20 % |
| 40% |
26 2/3 % |
- |
26 2/3 % |
| 50% |
33 1/3 % |
6 2/3 % |
40 % |
| 60% |
40 % |
8 % |
48 % |
| 70% |
46 2/3 % |
23 1/3 % |
70 % |
| 80% |
53 1/3 % |
26 2/3 % |
80 % |
| 90% |
60 % |
30 % |
90 % |
| 100% |
66 2/3 % |
33 1/3 % |
100 % |
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5.4. Gesamtvergütung Ist zu erwarten, dass nur Anspruch auf eine befristete Versehrtenrente besteht, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Dauer mindestens 20 % betragen wird, kann der Unfallversicherungsträger sämtliche zu erwartende Renten auf einmal zur Auszahlung bringen. 5.5. Abfindung von Dauerrenten Mit Zustimmung des Versicherten kann bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu 25 % eine Dauerrente durch Zahlung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Bei einer Abfindung der Versehrtenrente, die auf einer höheren als 25%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht, muss die zweckmäßige Verwendung des Abfindungskapitals gesichert sein. 5.6. Neufeststellung Bei einer wesentlichen Änderung der Unfallfolgen, die für die Feststellung der Versehrtenrente maßgebend waren, hat der Unfallversicherungsträger auf Antrag oder von Amtswegen die Rente neu festzustellen (Erhöhung, Herabsetzung). Eine Herabsetzung einer vorläufigen Versehrtenrente ist jederzeit möglich, sofern sich die Unfallfolgen gebessert haben. Die Herabsetzung einer Dauerrente darf nur in Abständen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung vorgenommen werden. 5.7. Versehrtenrenten von Schülern und Studenten Für die Bemessungsgrundlage der Versehrtenrente für Schüler und Studenten gilt ein fester Betrag. Dieser steigt, sobald der Versehrtenrentner ein bestimmtes Alter erreicht hat. Eine Versehrtenrente gebührt Schülern und Studenten nur bei einer mindestens 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vor Vollendung des 15. Lebensjahres und während der Zeit des Schulbesuchs oder des Studiums erhalten Schüler und Studenten keine Versehrtenrente. Die Versehrtenrente fällt erst zu dem Zeitpunkt an, zu welchem der Schulbesuch oder das Studium voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre. 5.8. Ruhensbestimmungen Trifft der Anspruch auf Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente zusammen, so ruht die Versehrtenrente im Ausmaß des Krankengeldanspruchs, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist. 5.9. Integritätsabgeltung Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Zusatzleistung zur Versehrtenrente in Form einer Kapitalzuwendung gewährt und ist nach Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Ihr Zweck ist nicht Einkommensersatz, sondern Entschädigung für erhebliche und dauernde Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Integrität durch Verunstaltungen und seelische Störungen aufgrund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. Für die Leistung der Integritätsabgeltung sind folgende Voraussetzungen notwendig:
• Verursachung des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit) durch grob fahrlässige Außerachtlassung
von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Dritte,
• erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Integrität Versicherter als Folge des Versicherungsfalles,
• gleichzeitiger Anspruch auf Versehrtenrente wegen der Folgen des Versicherungsfalles.
5.10. Witwen- bzw. Witwerrente
Sie beträgt im Regelfall 20 % der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich auf 40 % der Bemessungsgrundlage, sobald
• die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
• bei der Witwe/dem Witwer eine mindestens 50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehepartners wird die Hinterbliebenenrente mit dem Betrag der Rente abgefertigt.
5.11. Waisenrente
Eine Waisenrente erhalten Kinder des Verunglückten im Regelfall bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, erwerbsunfähige Kinder auf Dauer. In einer Schul- oder Berufsausbildung stehende Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn die Schul-/Berufsausbildung ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht und sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Spätestens erlischt die Waisenrente für Studenten mit Vollendung ihres 27. Lebensjahres.
Höhe der Waisenrente:
• Halbwaisen: 20 % der Bemessungsgrundlage,
• Vollwaisen: 30 % der Bemessungsgrundlage.
5.12. Eltern- und Geschwisterrenten
Anspruchsberechtigt sind die bedürftigen Eltern (Großeltern) und die unversorgten Geschwister des Versicherten, sofern dieser ihren Unterhalt überwiegend bestritten hat. Zusammen können sie 20 % der Bemessungsgrundlage beanspruchen.
5.13. Witwen-/Witwerbeihilfe
Sie wird Witwen/Witwern nach Schwerversehrten, deren Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war, als einmalige Kapitalleistung gewährt. Sie beträgt nach ASVG 40 % der Bemessungsgrundlage.
5.14. Teilersatz von Bestattungskosten
Bei tödlichen Arbeitsunfällen gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten in der Höhe von 93 % der Bemessungsgrundlage (Jahresverdienst geteilt durch 14), mindestens jedoch im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung € 1.175,98 (2010).
Er gebührt demjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe dieser Kosten.
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