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Urlaubsrecht
Der Anspruch auf Urlaub entsteht
• in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im
Verhältnis zu der im Arbeitsjahr geleisteten Dienstzeit
(aliquot);
• nach sechs Monaten in voller Höhe;
• ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubs-
anspruch jeweils mit Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
• bis zu 25 anrechenbaren Jahren 30 Werktage,
• ab dem 26. anrechenbaren Jahr 36 Werktage.
Der Verbrauch des Urlaubs muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn den Urlaubstermin einseitig „aufzwingt“; umgekehrt darf aber auch der/die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern. Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich mehr als 3 volle Urlaubsansprüche angesammelt haben. Fallen in ein Arbeitsverhältnis jedoch Elternkarenzzeiten, Präsenzdienst, etc., kann es zur Urlaubsverjährung kommen, obwohl weniger als 3 Urlaubsansprüche angesammelt sind.
1. Urlaubsentgelt
Der/die ArbeitnehmerIn hat während des Urlaubs jenes Entgelt zu erhalten, das ihm/ihr gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht
angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Wenn sich das nicht feststellen lässt, ist der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen der Berechnung zugrunde zu legen (siehe auch
Generalkollektivvertrag).
2. Krankheit unterbricht den Urlaub
Wenn der/die ArbeitnehmerIn während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn diese Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertage andauert, dem Arbeitgeber unverzüglich nach 3 Tagen gemeldet wird und nach Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis (= Krankenstandsbestätigung) vorgewiesen wird. Erkrankt der/die ArbeitnehmerIn im Ausland, ist neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung notwendig, aus der hervorgeht, dass dieses Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt nicht notwendig.
3. Urlaubsersatzleistung
Dem/der ArbeitnehmerIn gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das laufende Urlaubsjahr eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
• unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
• verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem Urlaubsentgelt, das der/die ArbeitnehmerIn für den zu viel verbrauchten Urlaub erhalten hat, zu entsprechen. Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1. Wann gebührt Entgeltfortzahlung?
Dem/der ArbeitnehmerIn gebührt Entgeltfortzahlung in folgenden
Fällen:
• Krankheit oder Unglücksfall
- Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
der eine Krankenbehandlung notwendig macht.
- Unglücksfälle sind Unfälle im privaten Freizeitbereich.
- Kur- und Erholungsaufenthalte, wenn sie von einem Träger
der Sozialversicherung bewilligt oder angeordnet werden:
Der Aufenthalt in einem Kur- oder Erholungsheim eines
Versicherungsträgers gilt als Krankenstand, ohne dass es
hierzu einer Krankschreibung durch den behandelnden
Vertragsarzt bedarf. Erhält der/die Versicherte jedoch vom
Versicherungsträger nur einen Zuschuss unter einer be-
stimmten Mindesthöhe für einen Landaufenthalt oder für
einen Kuraufenthalt an einem Kurort, so liegt ein Kranken-
stand nur dann vor, wenn dieser von der Krankenkasse
bestätigt wird oder wenn der/die Versicherte von einem
Vertragsarzt krankgeschrieben wurde.
• Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im Zusammenhang mit
der Erbringung der Arbeitsleistung oder auf dem direkten Weg
von und zu der Arbeitsstelle ereignen. Darüber hinaus gibt es
Unglücksfälle, die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall
gleichgestellt sind (z. B. Freiwillige Feuerwehr).
- Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in einer Liste zum
ASVG angeführt sind und durch berufliche Beschäftigung ver-
ursacht wurden, sowie solche Krankheiten, die im Einzelfall
durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei
einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstan-
den sind. Meist ist es erforderlich, dass eine solche Erkran-
kung infolge der Beschäftigung in einer bestimmten Branche
aufgetreten ist.
Entgeltfortzahlung gebührt nur dann, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (Arbeiter und Angestellte) ausschließt (Beweis: Ärztliches Zeugnis) und vom betreffenden Arbeitnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
2. Mitteilungs- und Nachweispflicht
Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unaufgefordert unverzüglich bekannt zu geben. Auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der/die ArbeitnehmerIn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung (z. B. kassenärztliche Bescheinigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich hierbei um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der Arbeitgeber Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen. Wenn der/die ArbeitnehmerIn dieser Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz als Sanktion vor, dass der/die ArbeitnehmerIn für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt im Allgemeinen jedoch keinen Entlassungsgrund dar. Leistet der/die Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge, kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.
3. Höhe des Krankenentgelts
Der/die ArbeitnehmerIn darf während der Entgeltfortzahlung finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie gearbeitet hätte. Er/sie hat daher jene Bezahlung zu erhalten, die ihm/ihr gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (Ausfallsprinzip). Wenn sich die Höhe des „Ausfalls“ jedoch nicht feststellen lässt, gebührt der Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen (z. B. Akkord, leistungsbezogene Prämien und Überstunden; siehe auch Generalkollektivvertrag). Die Entscheidungspraxis der Gerichte ergibt, dass bei Provisionsbeziehern der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres heranzuziehen ist. Bei der Entgeltfortzahlung bleiben Aufwandsentschädigungen und Spesen (z. B. Diäten oder Kilometergeld) unberücksichtigt.
4. Fälligkeit des Krankenentgelts
Entgeltfortzahlung heißt, dass das Entgelt für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer in jener Weise fortzuzahlen ist, als wäre keine Arbeitsverhinderung eingetreten. Das Entgelt ist somit zu den vertraglichen oder gesetzlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlungsterminen
fällig, unabhängig davon, ob der Krankenstand beendet ist oder nicht. Die Fälligkeit des Entgelts richtet sich also nach den auch sonst
geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen.
Der Arbeitgeber hat das Entgelt weiterhin zu jenen Terminen auszuzahlen, die bei normaler Arbeitsleistung gegeben sind (z. B. Monatsgehalt am letzten Arbeitstag des Monats, Wochenlohn am Ende der Woche).
5. Entgeltfortzahlung bei Beendigungserklärung während des Krankenstandes
Ein Krankenstand für sich allein schließt eine Kündigung nicht aus. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während eines Krankenstandes ist daher zu prüfen, ob der/die ArbeitnehmerIn nicht aufgrund einer sonstigen Rechtsvorschrift einen Kündigungsschutz geltend machen kann (z. B. Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit einer Kündigung).
Wenn sich die Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt und der/die ArbeitnehmerIn während des Krankenstandes
• vom Arbeitgeber gekündigt wurde,
• ohne wichtigen Grund entlassen wurde oder
• aus Verschulden des Arbeitgebers ausgetreten ist,
bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die vorgesehene jeweilige gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Das bedeutet, dass die Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, soweit ein noch offener Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist. Dies gilt nicht nur für den Lohn bzw. das Gehalt, sondern auch für Sonderzahlungsanteile. Alle sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche sind nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu bemessen.
Nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch
• Lösung während der Probezeit,
• Zeitablauf (befristetes Arbeitsverhältnis),
• Kündigung durch den Arbeitnehmer,
• begründete Entlassung durch den Arbeitgeber,
• unbegründeten oder vom Arbeitgeber nicht verschuldeten
vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder
• einvernehmliche Lösung
beendet wird.
6. Krankheit und Urlaub
Wenn der/die ArbeitnehmerIn während des Urlaubs erkrankt bzw. verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertage andauert. Der/die ArbeitnehmerIn hat allerdings dem Arbeitgeber die Erkrankung (den Unglücksfall) nach 3 Tagen unverzüglich zu melden und nach Wiederantritt des Dienstes darüber unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis (= Krankenstandsbestätigung) vorzuweisen. Für Zeiträume
einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (Krankenstand, Kuraufenthalt, Pflegefreistellung usw.) darf ein Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bekannt waren.
7. Erkrankung im Ausland
Bei Erkrankung während des Urlaubs im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt nicht notwendig.
8. Durchsetzung des Entgeltfortzahlungsanspruches
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall (Unglücksfall) oder bei einem Arbeitsunfall (einer Berufskrankheit) nicht nach, so hat der/die ArbeitnehmerIn, sofern die diesbezüglichen außergerichtlichen Bemühungen erfolglos bleiben, die Möglichkeit, diese Ansprüche beim Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen.
9. Dauer der Entgeltfortzahlung
9.1. Angestellte
Der/die Angestellte behält seinen/ihren Anspruch auf das Entgelt für einen bestimmten Zeitraum, dessen Länge nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt ist.
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Dauer des Dienstverhältnisses |
Volles Entgelt |
Halbes Entgelt |
pro Krankheit höchstens |
| bis 5 Jahre |
6 Wochen (Arbeitsunfall: 8 Wochen) |
4 Wochen |
10 (12) Wochen |
| vom 6. bis 15. Jahr |
8 Wochen |
4 Wochen |
12 Wochen |
| vom 16. bis 25. Jahr |
10 Wochen |
4 Wochen |
14 Wochen |
| ab dem 26. Jahr |
12 Wochen |
4 Wochen |
16 Wochen |
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Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
Beruht der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so gebührt das volle Entgelt auch bei einer Dienstzeit von unter 5 Jahren bis zu 8 Wochen lang. Dies jedoch nur dann, wenn der entgeltfällige Zeitraum von 6 Wochen durch Arbeitsunfall (Berufskrankheit) überschritten wird.
Neuerliche Erkrankung
Ergibt sich nach Wiederantritt der Arbeit innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende eines Krankenstandes ein neuerlicher Krankenstand oder mehrere Krankenstände, so gebührt zunächst der Entgeltanspruch in dem Umfang, als der Grundanspruch (z. B. 6 Wochen voll und 4 Wochen halb) noch nicht ausgeschöpft ist. Wird der Grundanspruch mit einem oder mehreren neuerlichen Krankenständen überschritten, so gebührt dem/der Angestellten während der 6-Monate-Frist ein zusätzlicher Anspruch auf Entgelt- fortzahlung in Höhe des halben Grundanspruches (sog. Folgeanspruch: z. B. 6 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen ein Viertel des Entgelts). Pro Krankenstand gebührt aber auch hier der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber maximal für einen Zeitraum in Höhe des Grundanspruchs (z. B. 6 Wochen + 4 Wochen = 10 Wochen). Tritt ein neuerlicher Krankenstand erst nach 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Wiederantritts der Arbeit nach Beendigung des Krankenstandes ein, so wird dieser Krankenstand wieder als 'erster Krankenstand' mit vollem neuen Anspruch gewertet. Rechtlich gilt daher jeder Krankenstand, dem eine Periode von 6 Monaten ohne Krankenstand vorausgegangen ist, als erster Krankenstand. Entsteht während des Krankenstandes ein höherer Anspruch, so erhöht sich ab dem Eintrittsstichtag auch der Anspruch für den/die Angestellten. Da die praktische Umsetzung dieser Regelung oftmals - insbesondere bei mehreren Wiedererkrankungen – sehr kompliziert ist, empfiehlt sich eine Beratung durch Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
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| Folgeanspruch nach Dauer des Dienstverhältnisses: | |
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| Jahre |
Halbes Entgelt |
Viertel Entgelt |
pro Krankheit höchstens |
bis 5 Jahre
vom 6. bis 15. Jahr vom 16. bis 25. Jahr ab dem 26. Jahr |
6 Wochen (Arbeitsunfall: 8 Wochen) 8 Wochen 10 Wochen 12 Wochen |
4 Wochen
4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen |
10 (12) Wochen
12 Wochen 14 Wochen 16 Wochen |
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9.2. Arbeiter
Der Anspruch des Arbeiters/der Arbeiterin bei Krankheit (Unglücksfall) ist auf das Arbeitsjahr abgestellt. Eine rechtsverbindliche Umstellung des Anspruchzeitraumes auf das Kalenderjahr ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. Wiederholte Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind nur im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs entgeltpflichtig. Ab Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jedenfalls wieder ein voller neuer Anspruch für das Arbeitsjahr, unabhängig davon, ob der Entgeltanspruch im vorangegangenen Arbeitsjahr ausgeschöpft wurde oder nicht. Der Arbeiter behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall gegenüber seinem Arbeitgeber je nach Dauer seines Arbeitsverhältnisses für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr.
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| Krankheit- bzw. Unglücksfall | |
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Dauer des Dienst- verhältnisses |
Volles Entgelt |
Halbes Entgelt |
bis 5 Jahre vom 6. bis 15. Jahr vom 16. bis 25. Jahr ab dem 26. Jahr |
6 Wochen 8 Wochen 10 Wochen 12 Wochen |
4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen |
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Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebührt im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) bis zum jeweiligen Höchstausmaß von 8 bzw. 10 Wochen. Es ist im Gegensatz zum Anspruch bei Krankheit (Unglücksfall) auf den Anlassfall abgestellt. Das bedeutet, dass dem/der ArbeitnehmerIn für jeden Arbeitsunfall (Berufskrankheit) der volle Anspruch zusteht. Steht eine neuerliche Arbeitsverhinderung in unmittelbarem und ursächlichen Zusammenhang mit einem bereits erlittenen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (Folgekrankheit), so besteht ein Anspruch auf einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 8 bzw 10 Wochen nur dann, wenn die Folgekrankheit in ein neues Arbeitsjahr fällt. Fällt die Folgekrankheit in das selbe Arbeitsjahr,
besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur soweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen des ursprünglich zugrundeliegenden Arbeitsunfalls (der Berufskrankheit) noch nicht ausgeschöpft ist.
| ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN |
| Dauer des Arbeitsverhältnisses: |
Volles Entgelt |
bis 15 Jahre: ab dem 16. Jahr: |
8 Wochen 10 Wochen |
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Zusammenrechnung von Dienstzeiten (Arbeiter)
Für die Bemessung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches sind Arbeitszeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der/die ArbeitnehmerIn das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt hat, aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.
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