Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 2010
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 Pfad:  Home | Gesetzliche Bestimmungen | Familienleistungen | 09.01 Familienleistungen Teil 09..01.2010

FAMILIENLEISTUNGEN

 

 

Familienbeihilfe

Die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet die Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt jeweils 2 Monate im Voraus direkt durch das Finanzamt.

 

1. Vorrangiger Anspruch der Mutter

Anspruch auf Familienbeihilfe hat der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Annahme, dass das die Mutter ist. Die vorrangig anspruchsberechtigte Person kann allerdings zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten, wobei dieser Verzicht widerrufen werden kann. Ist keine anspruchsberechtigte Person vorhanden, zu deren Haushalt das Kind gehört, so hat jene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe, welche die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auch Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sofern sie sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, sowie Vollwaisen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe.

 

2. Anspruch auf Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

• für minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des

   18. Lebensjahres),

• für in Berufsausbildung  (Lehrlinge) und Berufsfortbildung

   stehende volljährige studierende Kinder bis zum vollendeten

   26. Lebensjahr, wenn ein entsprechender Studienerfolg vor

   liegt oder die Studiendauer nur aus einem wichtigen Grund

   (Krankheit, Schwangerschaft, Pflege eines Kindes bis zum

   vollendeten 2. Lebensjahr, Präsenzdienst) überschritten wird,

• für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet

   haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes

   oder Zivildienstes und der Berufsausbildung, wenn diese zum

   frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird,

• für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebens-

   jahr vollenden, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten

   oder davor geleistet haben, längestens jedoch bis  zum vollendeten

   27. Lebensjahr, wenn sie in Berufsausbildung stehen, jedoch nur im

   Rahmen der vorgesehenen Studiendauer. Analoges gilt, wenn sie

   vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren

   haben oder schwanger sind,

• für volljährige Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Be-

   hinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst

   den Unterhalt zu verschaffen, wenn die Behinderung vor dem voll-

   endeten 21. Lebensjahr oder im Falle einer Berufsausbildung

   spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist,

• für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

   haben, weder den Präsenz- noch den Zivildienst leisten und beim

   AMS als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen An-

   spruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben

   noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz be-

   ziehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung  ist durch eine Be-

   stätigung  des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleibt

   jedoch ein zu versteuerndes Einkommen sowie Leistungen nach

   dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch

   das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in  einem

   Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze € 366,33 (2010)

   außer Betracht,

• für verheiratete Kinder besteht unter den sonstigen Vorraus-

   setzungen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der

   Unterhalt für dieses Kind nicht von dessen EhepartnerIn oder

   dessen früherer/m EhepartnerIn geleistet werden kann (z. B.

   EhepartnerIn studiert und bezieht keine eigenen Einkünfte).

 

3. Höhe der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe gelangt sechsmal jährlich für jeweils 2 Monate zur Auszahlung und beträgt ab 2010 pro Monat:

             

  ab dem
Monat der
Geburt
ab dem Monat,in dem
das Kind das
3.Lebensjahr vollendet
ab dem Monat,in dem
das Kind das
10.Lebensjahr vollendet
ab dem Monat,in dem
das Kind das
19.Lebensjahr vollendet
1. Kind € 105,40 € 112,70 € 130,90 € 152,70
2. Kind € 118,20 € 125,50 € 143,70 € 165,50
3. Kind € 140,40 € 147,70 € 165,90 € 187,70
4. Kind € 155,40 € 162,70 € 180,90 € 202,70
5. Kind € 155,40 € 162,70 € 180,90 € 202,70

             

Auch für Vollwaisen und für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, gilt die Regelung.

3.1. Erheblich behinderte Kinder

Wird dem/der BezieherIn von Familienbeihilfe auf einem beim Finanzamt erhältlichen Formular vom zuständigen Bundessozialamt ärztlich bestätigt, dass das Kind erheblich behindert ist, kann die erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragt werden. Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um € 138,30. 

3.2. Die 13. Familienbeihilfe

Die gesamte Familienbeihilfe (Grundbetrag einschließlich Alters- und Mehrkindstaffel) sowie der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder wird im September als 13. Familienbeihilfe verdoppelt (neu ab 2008). Der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 58,40 wird wie bisher mit der Familienbeihilfe 12x pro Jahr ausbezahlt, nicht jedoch bei der 13. Familienbeihilfe berücksichtigt.

 

4. Eigene Einkünfte des Kindes

Anstelle der monatlichen Betrachtungsweise gilt seit 1.1.2001 eine so genannte 'Jahresdurchrechnung'. Danach besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes den Betrag von € 9.000,- (bis 2007 € 8.725,-) übersteigt; dieser Betrag gilt auch für erheblich behinderte Kinder. Im Hinblick auf die Höhe dieser Zuverdienstmöglichkeit ist keine Einschleif­regelung vorgesehen. Bei Überschreiten dieser Einkom­mens­grenze ist daher die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr zurückzufordern. Zu betrachten sind jene Kalenderjahre, die nach dem Jahr liegen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.  

Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:

•  Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die

    Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

•  Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

•  Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und

•  der Einkommensdefinition zufolge natürlich auch einkommen­-

    steuer­freie Bezüge.

Aufgrund der Jahresdurchrechnung ist die Begünstigung der so genannten Ferialeinkünfte hinfällig.

 

5. Ausländische StaatsbürgerInnen

Das Familienlastenausgleichsgesetz unterscheidet zwischen österreichischen StaatsbürgerInnen, EU-StaatsbürgerInnen und Dritt­staats­angehörigen. Dritt­staats­angehörige haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Elternteil und Kind einen Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) haben, der auf Dauer ausgerichtet ist. Eltern und Kinder, die StaatsbürgerInnen der Europäischen Union sind, müssen einen Aufenthaltstitel nach § 9 NAG (Anmeldebescheinigung) haben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Kind österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Das EU-Recht, insbesondere die Bestimmungen der EWG-Verordnung 1408/71, sieht für Familienleistungen eine Gleichbehandlung mit österreichischen StaatsbürgerInnen vor. Anerkannte Flüchtlinge sind  österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt. Personen, denen der Status subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, und deren Kindern,haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Für Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, es sei denn, zwischenstaatliche Abkommen sehen etwas anderes vor.

 

6. Verjährung

Hat es ein Anspruchsberechtiger verabsäumt, Familienbeihilfe zu beantragen, so ist ein Nachbezug für 60 Monate möglich.

 

7. Aufbringung der Mittel

Der Aufwand an Familienbeihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (FLAF) getragen, der vorwiegend durch den sogenannten Dienstgeberbeitrag finanziert wird. Dieser ist von den Dienstgebern von der Lohnsumme an das Finanzamt zu entrichten und beträgt 4,5 % der Beitragsgrundlage. Darüber hinaus wird der FLAF noch aus Anteilen aus der Einkommens- und Lohnsteuern gespeist. Andere Beiträge (Länder, Landwirtschaft, Rückzahlungen) spielen nur eine sehr geringfügige Rolle.

 

8. Weitere steuerliche Familienförderungen

8.1. Kinderabsetzbetrag

Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt

monatlich ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 (2010). Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und kommt 12x jährlich zur Auszahlung.

8.2. Unterhaltsabsetzbetrag

Siehe Kapitel 'Steuerrechtliche Hinweise', Absetzbeträge für Kinder und Familien (Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag etc.).

8.3. Mehrkindzuschlag

Für jedes 3. und weitere Kind gebührt ein Mehrkindzuschlag von € 36,40 pro Monat, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Diese Einkommensgrenze wurde im Jahr 2008 im Familienlastenausgleichsgesetz betragsmäßig festgelegt und von der Höchstbemessungsgrundlage entkoppelt. Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag besteht für die Jahre 2009 und 2008, wenn das jährliche Familieneinkommen ab dem Jahr 2007 € 55.000,- nicht überschritten wurde. Für die davor liegenden Jahre gilt: Für das Jahr 2006 gebührt der Mehrkindzuschlag, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen für das Jahr 2005 € 43.560,- nicht überstiegen hat und für  2007, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr 2006 € 45.000,- nicht überstiegen hat. Die Auszahlung des Mehrkindzuschlages erfolgt im Wege der Steuerveranlagung oder auf Antrag beim Finanzamt.  

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