____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__None____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__1____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____AbfertigungAbfertigung, neu neu

Gültig für alle ab 1.1.2003 neu begonnenen Arbeitsverhältnisse.

    1      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Arbeitgeberzahlung an eine Betriebliche VorsorgekasseVorsorgekasse:betriebliche (BV-Kasse; BVK)

    Die Arbeitgeber haben für jede/n ArbeitnehmerIn laufend Abfertigungsbeiträge an eine BV-Kasse zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt 1,53% des jeweiligen Monatsentgelts (inkl der Sonderzahlungen). Der Arbeitgeber hat den Abfertigungsbeitrag ab Beginn des 2. Beschäftigungsmonats zu zahlen. Wird innerhalb eines Jahres nach einer Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber eingegangen, so beginnt die Beitragszahlung sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

    2      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Beitragszahlung für bestimmte entgeltfreie Zeiten

    Für folgende entgeltfreie Zeiten hat der Arbeitgeber (bei aufrechtem Arbeitsverhältnis) Abfertigungsbeiträge an die BVK zu zahlen:

    Für Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (sofern zwischen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses für das Beiträge in eine BVK einbezahlt wurden, nicht mehr als 3 Jahre liegen) sowie für Zeiten der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz gibt es Beitragszahlungen durch den FLAF. Während der Inanspruchnahme von Bildungskarenz werden 1,53% des Weiterbildungsgeldes für den Arbeitnehmer an die BVK einbezahlt. Die Zahlung geht zu Lasten der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik.

    3      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Auswahl der BVK, Mitbestimmung in der BVK, Veranlagungsvorschriften

    Alle Beitragszahlungen eines Arbeitgebers gehen an die gleiche BVK (alle ArbeitnehmerInnen eines Arbeitgebers bei einer Kasse). In Betrieben mit Betriebsrat ist die Kasse unter Mitwirkung des Betriebsrates auszuwählen (erzwingbare Betriebsvereinbarung). In Betrieben ohne Betriebsrat obliegt die Kassenwahl grundsätzlich dem Arbeitgeber. Ist zumindest ein Drittel der Belegschaft nicht einverstanden, so kann gegen die Kassenwahl des Arbeitgebers Einspruch erhoben werden, die Gewerkschaft kann zu den Verhandlungen beigezogen werden (mangels anderer Einigung entscheidet eine Schlichtungsstelle). Der konkrete Beitritt zu einer bestimmten Kasse erfolgt mittels Beitrittsvertrags, in dem ua die Höhe der von der Kasse verrechneten Verwaltungskosten zu fixieren ist. Die Kassen sind verpflichtet, beitrittswillige Arbeitgeber zu den üblichen Konditionen aufzunehmen (Kontrahierungszwang). Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Auswahl einer BVK nicht binnen 6 Monaten nach, wird durch die Gebietskrankenkasse ein gesetzlich geregeltes Zuweisungsverfahren eingeleitet. Durch dieses Verfahren kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und betrieblicher Vorsorgekasse zustande kommen.

    4      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Einhebung der Beiträge

    Die Einhebung der Beiträge erfolgt zusammen mit den Sozialabgaben durch die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse leitet in Folge die Beiträge an die auf Betriebsebene ausgewählte BVK weiter. Die Kontrolle über die Richtigkeit der Beitragszahlungen obliegt der Krankenkasse. Die Geltendmachung erfolgt auf dem Verwaltungsweg. Werden Beiträge von den Arbeitgebern nicht rechtzeitig entrichtet, so sind - so wie bei der verspäteten Abführung von Sozialabgaben - Verzugszinsen zu verrechnen.

    5      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Höhe der AbfertigungAbfertigung:Höhe der

    Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse und der Verwaltungskosten. Die BV-Kassen müssen zumindest den Nominalwert der eingegangenen Abfertigungsbeiträge garantieren. Darüber hinausgehende Zinsgarantien können von den Kassen gegeben werden, sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Für die Verwaltungskosten der BV-Kassen sind im Gesetz Obergrenzen formuliert. Barauslagen können extra verrechnet werden.

    6      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Auszahlung der AbfertigungAbfertigung:Auszahlung der

    Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei Beendigung eines ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnis:Beendigung des, vorausgesetzt dass

    Ein Auszahlungsanspruch besteht im Fall der Arbeitnehmerkündigung jedoch dann, wenn die Arbeitnehmerkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/V-KG (so genannte Elternteilzeit) ausgesprochen wurde und bereits mindestens 3 Einzahlungsjahre vorliegen. Ein Arbeitnehmer kann die Auszahlung der Abfertigung weiters verlangen, wenn er in keinem Arbeitsverhältnis steht und seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge in eine BVK zu leisten sind (zB Auslandsaufenthalt). Dem/der ArbeitnehmerIn stehen bei Vorliegen eines Auszahlungsanspruchs folgende Möglichkeiten offen:

    Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein Auszahlungsanspruch besteht (zB bei Arbeitnehmerkündigung), bleiben die erworbenen Abfertigungsanwartschaften in der BVK und werden dort weiter veranlagt. Bei Beendigung eines künftigen Arbeitsverhältnisses durch eine auszahlungsbegründende Beendigungsart (zB durch Arbeitgeberkündigung) können sie - zusammen mit den zwischenzeitlich neu erworbenen Anwartschaften - abgerufen werden. Endet ein Arbeitsverhältnis vor Erreichung der 3 für einen Auszahlungsanspruch erforderlichen Einzahlungsjahre, so verbleibt die Abfertigungsanwartschaft in der Kasse (bei jeder Beendigungsart). Ohne Vorliegen eines Auszahlungsanspruchs kann der anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften an die BVK des neuen Arbeitgebers verlangen, wenn für die zu übertragenden Anwartschaften seit mindestens 3 Jahren keine Beiträge mehr bezahlt wurden. Bei Tod eines Arbeitnehmers gebührt die Abfertigung dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkindern) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen, wenn für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers Familienbeihilfe bezogen wird. Dieser Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung muss binnen 3 Monaten ab dem Tod des Arbeitnehmers von den Anspruchsberechtigten (=Ehegatte, eingetragene Partner und Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder; siehe oben) bei der BV-Kasse schriftlich geltend gemacht werden. Versäumt ein Anspruchsberechtigter die 3-Monatsfrist, kann er später seinen Anspruch mittels Klage gegenüber den übrigen Anspruchsberechtigten geltend machen. Melden sich innerhalb der 3  Monate keine anspruchsberechtigten Personen bei der BV-Kasse, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

    ACHTUNG: Der/die ArbeitnehmerIn muss die Auszahlung bzw sonstige Verfügung über die Abfertigung binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt geben, ansonsten wird der Abfertigungsbetrag weiter veranlagt! Bezüglich der gesetzlichen Vorschriften und der erforderlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsarten (bzw gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR) und des Erreichens von bestimmten Altersgrenzen, empfiehlt sich eine Beratung durch die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.

    7      ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Arabic____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__3____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Übergangsrecht für alle seit mindestens 31.12.2002 bestehenden Arbeitsverhältnisse

    Für alle seit mindestens 31.12.2002 bestehenden Arbeitsverhältnisse bleibt das alte Abfertigungsrecht grundsätzlich unverändert gültig. Ein Übertritt vom alten in das neue Recht ist möglich, sofern sowohl der Arbeitgeber als auch der/die betroffene ArbeitnehmerIn den Übertritt schriftlich vereinbaren. In Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen können Rahmenregelungen getroffen werden. Im Gesetz sind zwei Übertrittsvarianten vorgesehen. Die beiden Varianten unterscheiden sich bezüglich der Behandlung der bis zum Stichtag des Übertritts erworbenen Abfertigungsanwartschaften. Der weitere Anwartschaftserwerb richtet sich in beiden Varianten nach neuem Recht.

    Freie Dienstnehmer:

    Seit dem 1.1.2008 kommt das neue Abfertigungsrecht auch auf freie DienstnehmerDienstnehmer:freie zur Anwendung. Setzen Sie sich bei Fragen bitte mit Ihrer Arbeiterkammer in Verbindung.

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