____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__None____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__1____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Betriebsübergang
Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) regelt den BetriebsübergangBetriebsübergang. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Der neue Inhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er die ArbeitnehmerInnen mit ihren bisherigen Ansprüchen übernehmen muss. Eine Kündigung in diesem Zusammenhang würde eine Umgehung dieser Regelung darstellen und den/die ArbeitnehmerIn berechtigen, eine gerichtliche Klärung und Wiederherstellung seines/ihres Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Hat der/die ArbeitnehmerIn aber Interesse an der Lösung des Arbeitsverhältnisses, um in den Genuss zB der Abfertigung zu gelangen, so kann er/sie die Auflösung durch den Arbeitgeber dulden und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber abschließen.

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