____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__None____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__0____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Arbeitszeit und Ruhezeit
ArbeitszeitArbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tagesarbeitszeit/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw einer Kalenderwoche. Das Gesetz geht von einer NormalarbeitszeitNormalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit (zB 38,5 Wochenstunden) vor. Auch bezüglich der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Zum Beispiel ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden zulässig, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird ("kurzer Freitag"). Weiters darf im Zusammenhang mit der Einarbeitung von "FenstertagenFenstertage" die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen 10 Stunden pro Tag betragen. Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch mehr als 40 Stunden betragen.
Lage der NormalarbeitszeitNormalarbeitszeit
Die Lage der Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren (zB: 40-Stunden-Woche, Mo-Fr von 8.00-16.30 Uhr oder Mo-Do von 8.00-17.30 Uhr und am Fr von 8.00-12.00 Uhr).
TIPP: ArbeitnehmerInnen sollten die konkrete Lage der Arbeitszeit möglichst schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren!
Mehr-, ÜberstundenarbeitÜberstunden:arbeit
MehrarbeitMehr:arbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten (zB 25 Stunden) bzw der kollektivvertraglich verkürzten Arbeitszeit (zB 38,5 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (zB 8 Stunden/Tag oder 40 Stunden/Woche) liegt. Für MehrstundenMehr:stunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag in der Höhe von 25%. Der Zuschlag wird vom Normallohn berechnet. Die Vereinbarung von Zeitausgleich anstelle von finanzieller Abgeltung ist möglich. Es kann auch Zeitausgleich für die Mehrarbeitsstunden und Bezahlung des Zuschlags vereinbart werden. Sehen gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen mehrere Zuschläge für Mehrarbeit vor, besteht nur Anspruch auf den höchsten.
Der gesetzliche Zuschlag von 25% gebührt nicht, wenn:
- ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:__·____NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__8,5____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Bullet____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__0____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch ZeitausgleichZeit:ausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder
- ____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:__·____NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__8,5____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__Bullet____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__0____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____bei vereinbarter GleitzeitGleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Weiters gebührt der Zuschlag von 25% für jene Anzahl von Mehrstunden nicht, die zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einer durch Kollektivvertrag verkürzten Wochenarbeitszeit liegt (sog DifferenzstundenDifferenzstundeDifferenzstunde). Sieht der Kollektivvertrag für die Differenzstunden einen Zuschlag vor, erhalten diesen auch Teilzeitbeschäftigte. Die zuschlagsfreien Differenzstunden sind jedoch gemäß europarechtlicher Judikatur im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit zu aliquotieren. Wenn daher in einem Unternehmen beispielsweise eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden gilt und ein Arbeitnehmer halbtagsbeschäftigt ist (19 Stunden), so sind nicht zwei, sondern nur eine Mehrarbeitsstunde pro Woche zuschlagsfrei.
BEISPIEL: Der Kollektivvertrag setzt eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden für Vollzeitbeschäftigte fest. Der Kollektivvertrag sieht für Mehrarbeit keinen Zuschlag vor.
Die Differenz zur gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden beträgt somit 2 Stunden pro Woche (sog Differenzstunden); diese sind nun im Bezug auf die Zuschlagsfreiheit zu aliquotieren. Hat ein Arbeitnehmer in diesem Fall eine TeilzeitbeschäftigungTeilzeit:beschäftigung im Ausmaß von 19 Wochenstunden vereinbart und arbeitet in einer Woche 23 Stunden, erhält er daher für die erste geleistete Mehrstunde (=20. Stunde) keinen Zuschlag, für die restlichen 3 jedoch schon. Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen bzgl der Zuschläge für Mehrarbeit vorsehen. Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt ÜberstundenarbeitÜberstunden:arbeit vor. Überstundenarbeit ist mindestens mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten. Viele Kollektivverträge sehen auch höhere Zuschläge vor (zB für Überstunden am Sonntag). Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Zeitausgleich vereinbart worden, sind Überstunden in Geld abzugelten. Auch bei Abgeltung der Überstunden in Zeitausgleich gebührt Arbeitnehmern der Zuschlag. Viele Kollektivverträge/Arbeitsverträge sehen vor, dass Mehr-/Überstunden binnen einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen. Verfall bedeutet, dass der Anspruch auf Bezahlung unwiederbringlich verloren ist. Nicht bezahlte Mehr- oder Überstunden (bzw alle vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig beglichenen Ansprüche) müssen daher rechtzeitig mittels eingeschriebenen Briefes geltend gemacht werden!
TeilzeitarbeitTeilzeit:arbeit (inkl Geringfügige BeschäftigungBeschäftigung:geringfügige)
Arbeitet der/die ArbeitnehmerIn weniger als die gesetzliche oder kollektivvertraglich vorgesehene Normalarbeitszeit, liegt Teilzeitarbeit vor. Seit 1.1.2008 muss eine Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (zB 30 statt 25 Wochenstunden) schriftlich erfolgen! Werden regelmäßig Mehrstunden (nicht Überstunden!) geleistet, sind diese im Durchschnitt in SonderzahlungenSonderzahlung (wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) einzurechnen. Diese Einrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn die Mehrstunden in Form von Zeitausgleich abgegolten werden.
ReisezeitenReise:zeit
Grundsätzlich ist Reisezeit auch Arbeitszeit. Aktive Reisezeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht wird (zB Lenken eines Kraftfahrzeuges) sind entgeltpflichtige Arbeitszeiten. Bei geringer Intensität der Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers während der Reisezeit (=passive Reisezeit; zB Reisen im Schlafwagen) kann jedoch eine geringere Entlohnung vereinbart werden. Sehr oft enthalten Kollektivverträge Regelungen über die Bezahlung von Reisezeiten.
RufbereitschaftRufbereitschaft
Kann der Aufenthalt selbst gewählt werden, wobei die Erreichbarkeit jedoch jederzeit gegeben sein muss, liegt Rufbereitschaft vor. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf für maximal zehn Tage pro Monat (bzw lt Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten) vereinbart werden. Findet während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz statt, ist dies Arbeitszeit, die mit dem Normal- bzw Überstundenlohn abzugelten ist. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Ist kein Entgelt für die Rufbereitschaft vereinbart, besteht Anspruch auf das ortsübliche Entgelt. Dieses kann auch geringer als das Entgelt für die Arbeitszeit sein. Sieht der Kollektivvertrag keine Entgeltregelung für Rufbereitschaft vor, sollte die Höhe der Bezahlung schriftlich vereinbart werden.
(Ruhe)pausenRuhe:pause
Wird mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, steht der/dem Arbeit-
nehmerIn eine halbstündige Pause zu. Ist es im Interesse der Arbeitnehmer oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in 2 Pausen zu je 15 Minuten oder 3 Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden. Diese Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt!
FeiertagsruheFeiertags:ruhe/FeiertagsarbeitFeiertags:arbeit
Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertags aus, ist für die ausgefallene Arbeitszeit jenes Entgelt zu zahlen, das angefallen wäre, wenn die Arbeitsleistung nicht aufgrund des Feiertags ausgefallen wäre (AusfallprinzipAusfallprinzip) – sogenanntes Feiertagsentgelt. Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, müssen zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt werden bzw bei Vereinbarung Zeitausgleich gewährt werden. Ist für die Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer, der € 10,-/Std verdient, arbeitet von Montag bis Freitag je 8 Stunden. Ist an einem Dienstag ein Feiertag und arbeitet er trotzdem 8 Stunden, erhält er für diesen Dienstag € 80,- Feiertagsentgelt und € 80,- für die gearbeiteten Stunden. Arbeitet er nicht an diesem Feiertag, erhält er € 80,- Feiertagsentgelt.
Wochen(end)ruheWochenendruhe
Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf 36 Stunden ununterbrochene RuhezeitRuhe:zeit. Diese umfasst den ganzen Sonntag (Wochenendruhe). Fällt die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers in die Wochenendruhe, hat er Anspruch auf eine andere 36-stündige Ruhezeit, die einen ganzen Kalendertag umfassen muss (Wochenruhe). Beispielsweise von Mittwoch 19.00 Uhr bis Freitag 7.00 Uhr (=36 Stunden). Unzulässig wäre zB Mittwoch 6.00 bis Donnerstag 18.00 Uhr (=36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

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