____LISTNUMBERINFO_BEGIN:NumberFormat__:______NUMBERINFOSEP____NumberPosition__:__0____NUMBERINFOSEP____NumberBullet__:__None____NUMBERINFOSEP____ListLevel__:__1____NUMBERINFOSEP____;LISTNUMBERINFO_END____SteuervorauszahlungSteuer:vorauszahlung
Haben ArbeitnehmerInnen mehrere lohnsteuer- und/oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Kalenderjahr und beträgt die Nachzahlung daraus mehr als € 300,-, werden vom Finanzamt Steuervorauszahlungen vorgeschrieben. Diese sind vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) zu leisten. Wurden zu hohe Vorauszahlungen festgesetzt (zB geringere Einkünfte im Folgejahr, Wegfall einer zweiten Beschäftigung), kann innerhalb der Berufungsfrist gegen den Vorauszahlungsbescheid berufen werden. Ist die Berufungsfrist bereits abgelaufen, kann ein formloser Antrag auf Änderung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bis 30. September des laufenden Jahres eingebracht werden.

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